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Die Verfassung der Vereinigten Föderation
der Planeten |
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Präambel |
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| * VEREINIGTE FÖDERATION
DER PLANETEN *
"Wir, die intelligenten Lebensformen der Vereinigten
Föderation der Planeten entschlossen uns, die nachfolgenden
Generationen vor der Geißel des intergalaktischen Kriegs zu
schützen, welcher ungeahnte Schrecken und Leiden in unser planetares
Sozialsystem gebracht hat, und bestätigen unseren Glauben an
die fundamentalen Rechte von Lebensformen, die Würde und den
Wert von intelligenten Lebensformen
und Personen, den gleichen Rechten von Männern und Frauen und
an die großen und kleinen planetaren Sozialsysteme und versuchen
Zustände zu festigen, in denen Recht und gegenseitiges Respekt
für die Verpflichtungen die aus Abhandlungen entstehen und
andere Quellen, die helfen das interplanetare Recht beizubehalten,
und den sozialen Fortschritt und bessere Lebensstandards mit größerem
Freiraum zu fördern, und am Ende das friedliche zusammenleben
als gute Nachbarn zu üben, und unsere
Kräfte vereinen um den intergalaktischen Frieden und Sicherheit
zu garantieren, und zu versichern das, bei der Einhaltung von Prinzipien
und der Einführung eines Systems, das Waffen, außer zur
eigenen Verteidigung, nicht eingesetzt werden sollen, und Raum-schiffe
und Maschinerie nur für die Förderung der witschaftlichen
und sozialen Weiterentwicklung aller intelligenten Lebensformen
eingesetzt werden, haben wir beschlossen unsere Bemühungen
zu verbinden um diese Ziele zu verwirklichen. Dementsprechend haben
die jeweiligen Sozialsysteme, durch die auf dem Planeten Babel versammelten
Vertreter, welche ihre gesamte Kraft aufwenden müssen um vorschriftsgemäß
zu handeln, den einzelnen Artikeln der Föderation der Vereinigten
Föderation der Planeten zuzustimmen, und hiermit eine interplanetare
Organisation einzurichten, die als die Vereinigte Föderation
der Planeten bekannt ist."
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Kapitel
I: Die Ziele und Prinzipien der Vereinigten Föderation
der Planeten |
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Artikel 1
[Ziele der Vereinigten Föderation der Planeten]
Die Ziele der Vereinigten Föderation der Planeten sind: |
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Den intergalaktischen Frieden und die
Sicherheit innerhalb des vertraglichen Forschungs-territoriums
zu wahren und zu garantieren. Zu diesem Zweck sind effektive
und gemeinsame Maßnahmen zu treffen, um den Frieden
vor Bedrohungen zu bewahren, die Unterdrückung
von Akten der Aggression und die Anwendungen von Justiz
und intergalaktischen Gesetzen, Schlichtungen oder Klärungen
von interplanetaren Konflikten, welche zu einer Verletzung
des Friedens führen könnten.
Die Entwicklung von friedlichen
Beziehungen zwischen Planeten, basierend auf dem Respekt
vor den Prinzipien des gleichen Rechts und Selbstbestimmung
von intelligenten Lebensformen und angemessener Maßnahmen,
die den universellen Frieden wahren.
Eine interplanetarische Kooperation zu schaffen, indem
intergalaktische Probleme vom wirt-schaftlichen, sozialen,
kulturellen oder humanitärem Charakter gelöst,
der Respekt für die Rechte intelligenter Lebensformen
gefördert und die fundamentalen Freiheiten für
alle ohne Unterscheidung bezüglich der Kultur,
des Geschlechts,
der Lebensform oder des religiösen Glaubens gewährleistet
werden.
Ein Zentrum für das Ausgleichen der Handlungen
aller sozialen Systeme und die Verwirk-lichung all dieser
Vorsätze.
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Artikel 2
[Handlungen der Vereinigten Föderation und ihre Mitglieder in
Übereinstimmung]
Die Ziele der Vereinigten Föderation der Planeten sind: |
§ 1
§ 2 |
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§ 3
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§ 4
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| § 5 |
| § 6 |
| § 7 |
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Die Vereinigte Föderation basiert
auf der souveränen Gleichheit all ihrer Mitglieder.
Allen die Rechte und den Nutzen, die aus der Mitgliedschaft
resultieren, zu sichern. Die Mit-glieder sollen im guten
Glauben die Verpflichtungen in Übereinstimmung
mit diesen Artikeln der Föderation erfüllen.
Alle Mitglieder sollen ihre interplanetaren Streitigkeiten
friedlich und in einer Weise, in der der intergalaktische
Frieden, die Sicherheit und das Recht nicht gefährdet
werden, lösen.
In allen interplanetaren Beziehungen sollen alle Mitglieder
von einer Gewaltandrohung oder vom Gebrauch militärischer
Kräfte gegen die territoriale Integrität oder
politische Unabhängigkeit eines planetaren sozialen
Systems, oder von jeder Handlung, die in irgendeiner
Art und Weise nicht den Richtlinien der Vereinigten
Föderation der Planeten entspricht, absehen.
Alle Mitglieder sollen die Vereinigte Föderation
der Planeten bei ihrer Handlungen, die mit den Richtlinien
der Vereinigten Föderation der Planeten übereinstimmen,
uneingeschränkt unter-stützen und sollen nicht
einem planetarischen sozialen System beistehen, gegen
welches die Vereinigte Föderation der Planeten
Präventiv- oder
Gerichtsmaßnahmen unternimmt.
Die Vereinigte Föderation der Planeten soll sicherstellen,
dass planetarische soziale Systeme, die nicht Mitglieder
der Vereinigten Föderation der Planeten sind, in
Übereinstimmung mit diesen Prinzipien handelt,
sollte es für die Gewährleistung des intergalaktischen
Friedens und Sicherheit unbedingt erforderlich sein.
Diese Artikel sollen die Vereinigte Föderation
der Planeten nicht dazu authorizieren in Ange-legenheiten,
die im wesentlichen den innerpolitischen Rechtssprechungen
eines planetaren sozialen Systems
unterliegen, einzumischen, oder die Mitglieder unter
Verwendung dieser Artikel der Föderation gefügig
machen. Diese Prinzipien sollen aber nicht die Anwendung
von vollstreckenden Maßnahmen des Kapitels IX
unmöglich machen.
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Kapitel
II: Die Mitgliedschaft |
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Artikel 3 [Deklaration
der Gründungsmitglieder]
Die Gründungsmitglieder der Vereinigten Föderation der
Planeten sollen jene planetare soziale Systeme sein, die an der
Konferenz im interplanetarischen Föderationsraum auf Babel
teilgenommen oder die Erklärung der Vereinigten Föderation
der
Planeten vorab bei Sternzeit 0963 unterzeichnet haben, die diese
Artikel der Föderation unterzeichnen und im Einklang mit Artikel
109 bestätigen.
Artikel 4 [Weitere planetare soziale
Systeme]
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Die Mitgliedschaft in der Vereinigten
Föderation der Planeten steht jedem weiteren friedlichen
planetaren sozialen
System offen, welches die hier aufgeführten Artikel
der Föderation akzeptiert und, nach dem Urteil
der Vereinigten Föderation der Planeten, fähig
und bereit ist diese Verpflichtung zu tragen.
Die Aufnahme eines solchen planetaren sozialem Systems
in die Mitgliedschaft der Ver-einigten Föderation
der Planeten ist abhängig von der Entscheidung
der höchsten Ver-sammlung und der Empfehlung des
Föderationsrates.
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Artikel 5 [Außerkraftsetzung
und Wiederherstellung von Rechten und Privilegien eines Mitglieds
der Vereinigten Föderation der Planeten]
Die höchste Versammlung kann die Rechte und Privilegien jedes
Mitglieds der Vereinigten Födera-tion der Planeten außer
Kraft setzen, gegen das der Föderationsrat präventive
oder vollstreckende Maßnahmen ergriffen hat. Der Föderationsrat
kann nach eigenem Ermessen diese Rechte und Privilegien wiederherstellen.
Artikel 6 [Missachtung
der Vorschriften und Prinzipien]
Jedes Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten, das
ständig die Vorschriften und Prinzipien der Vereinigten Föderation
der Planeten, welche aus diesen Artikeln der
Föderation hervorgehen, missachtet, kann von der höchsten
Versammlung mit Zustimmung des Föderationsrates aus der Vereinigten
Föderation der Planeten ausgeschlossen werden.
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Kapitel
III: Organe der Vereinigten Föderation der Planeten |
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| Artikel 7
[Arten der Organe und Nebenbehörden] |
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Die grundlegenden Organe der Vereinigten
Föderation der Planeten sind: eine höchste
Ver-sammlung, ein Föderationsrat, ein witschaftlicher
und sozialer Rat, ein Treuhandschaftsrat, ein interplanetarer
höchster
Gerichtshof, eine kombinierte friedenserhaltene Sternenflotte
und ein Sekretariat.
Nebenbehörden können von Zeit zu Zeit in Übereinstimmung
mit diesen Artikeln der Föderation eingerichtet
werden, wenn die erforderlich ist.
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Artikel 8 [Zurechtweisung
der Gleichberechtigung]
Die Vereinigte Föderation der Planeten soll unter den Bedingungen
der Gleichheit in den grund-legenden und schaffbaren Organe
keine Zurechtweisungen an den
Gleichberechtigungen von männ-lichen und weiblichen Lebensformen
eines planetaren sozialen Mitgliedssystem vornehmen, um sich an
ihren Kapazitäten zu bereichern.
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Kapitel
IV: Die Höchste Versammlung |
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Artikel 9 [Anzahl der
Repräsentanten in der Versammlung]
Die Höchste Versammlung soll aus allen Mitgliedern der Vereinigten
Föderation der Planeten be-stehen. Jedes Mitglied soll nicht
mehr als fünf (5) Repräsentanten in der Versammlung sitzen
haben.
Artikel 10 [Aussprache
von Empfehlungen]
Die Höchste Versammlung kann alle Probleme bezüglich aller
Angelegenheiten innerhalb des Be-reichs dieser Artikel der
Föderation oder alles, was in Zusammenhang mit der Macht und
den Funk-tionen eines Organs, die in diesen Artikeln der Föderation
genannt sind, diskutieren und, unter der Bedingung von Artikel 12,
Empfehlungen an die Mitglieder der Vereinigten Föderation der
Planeten, den Föderationsrat oder beide bezüglich dieser
Probleme
und Angelegenheiten aussprechen.
Artikel 11 [Möglichkeiten
der Höchsten Versammlung]
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Die Höchste Versammlung kann über
die grundlegenden Prinzipien der Kooperation in Er-haltung
des interplanetaren Friedens und der Sicherheit, einschließlich
der Abrüstung und der Regulierung der Aufrüstung
nachdenken und kann Empfehlungen mit Achtung solcher
Prinzi-pien gegenüber den Mitgliedern der Vereinigten
Föderation der Planeten, des Föderationsrats
oder beiden aussprechen.
Die Höchste Versammlung darf jedes gestellte Problem,
entsprechend zum intergalaktischen Frieden und der Sicherheit,
eines Mitglieds des Föderationsrats oder eines
Nicht-Mitglieds in Übereinstimmung mit Artikel
25, Paragraph 2 und, unter der
Bedingung von Artikel 12, disku-tieren und kann Empfehlungen
mit Achtung vor einem solchen Problem, an die Mitglieder
der Vereinigten Föderation der Planeten, den Föderationsrat,
das plädierende planetare soziale System oder allen
dreien aussprechen. Jedes solcher Probleme, je nach
Notwendigkeit, soll dem Föderationsrat durch die
Höchste Versammlung entweder vor oder nach der
Diskussion mitgeteilt werden.
Die Höchste Versammlung kann Situationen, die voraussichtlich
den interplanetaren und intergalaktischen Frieden und
die Sicherheit gefährden, dem Föderationsrat
melden.
Die Macht der Höchsten Versammlung, wie in diesem
Artikel festgelegt, soll nicht den Bereich von Artikel
10 beschränken.
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| Artikel 12
[Nichtausprache von Empfehlungen und Benachrichtigung durch das Höchste
Sekretariat] |
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An der Stelle, wo der Föderationsrat
die ihm übertragenen Funktionen unter Beachtung
dieser Artikel der Föderation, mit Rücksicht
auf jede Streitigkeit oder Situation, ausführt,
soll die Höchste Versammlung,
mit der gleichen Rücksicht auf diese Auseinandersetzung
oder Situation, keine Empfehlungen aussprechen, außer
wenn der Föderationsrat dies wünsche.
Das Höchste Sekretariat soll, mit der Zustimmung
des Föderationsrats, die Höchste Ver-sammlung
bei jeder Sitzung über alle Angelegenheiten, die
vom Föderationsrat betreffend der Bewahrung des
interplanetarischen Friedens und der Sicherheit
diskutiert werden, unterrichten, und soll die Höchste
Versammlung oder dessen Mitglieder, vorausgesetz die
Höchste Ver-sammlung hält gerade keine Sitzung
ab, unverzüglich benachrichtigen, wenn der Föderations-rat
seine Beratschlagung über jede dieser Angelegenheiten
abgeschlossen hat.
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| Artikel 13
[Ziele der Höchsten Versammlung] |
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Die Höchste Versammlung soll mit
folgenden Zielen Untersuchungen einleiten und Empfeh-lungen
aussprechen:
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| a) |
Die interplanetare
Kooperation in politischen Bereichen zu stärken
und die Bildung und Auf-zeichnung von interplanetarischem
Recht zu fördern.
Die interplanetarische
Kooperation in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen,
bildungs- und medizinischen Bereichen und die Realisierung
von Rechten intelligenter Lebensformen und fundamentaler
Freiheit ohne Unterscheidung bezüglich Kultur,
Geschlecht, Sprache oder Religion zu unterstützen. |
| b) |
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Die weiteren Verantwortungen, Funktionen
und Mächte der Höchsten Versammlung, mit Rücksicht
auf die Angelegenheiten, die im oben genannten Paragraph
1 (A) angesprochen werden, werden in Kapitel XI und
XII fortgesetzt.
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Artikel 14 [Vorschlagen
von Maßnahmen]
Abhängig von den Vereinbarungen in Artikel 12 darf die Höchste
Versammlung Maßnahmen für die friedliche Regelung einer
Situation, ohne Achtung ihres Ursprungs, welcher wahrscheinlich
das generelle Wohlergehen oder die
freundliche Beziehung zwischen den Planeten untereinander beein-trächtigt,
einschließlich Situationen, die eine Verletzung dieser Artikel
der Föderation, die die Prinzi-pien der Vereinigten Föderation
der Planeten darstellen, vorschlagen.
Artikel 15 [Erhaltung
von regelmäßigen Berichten]
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Die Höchste Versammlung soll regelmäßige
und besondere Berichte vom Föderationsrat er-halten,
welche die getroffenen Entscheidungen im Bezug auf die
Bewahrung des intergalak-tischen Friedens und Sicherheit
enthalten sollen.
Die Höchste Versammlung soll auch von den anderen
Organen der Vereinigten Föderation der Planeten
in regelmäßigen Zeitabständen
Berichte empfangen und erhalten, um eine Überein-stimmung
der Höchsten Versammlung und des Organs zu erhalten.
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Artikel 16 [Erfüllung
von Treuhandschafts-Funktionen]
Die Höchste Versammlung soll die intergalaktischen Treuhandfunktionen,
die in Kapitel X und XI be-schrieben werden, mit bestem Wissen erfüllen,
einschließlich der Treuhandschafts-Abkommen mit Bereichen
die nicht als "Strategisch wichtig" erachtet werden.
Artikel 17 [Verwaltung
des Budgets]
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Die Höchste Versammlung soll das
Budget der Vereinigten Föderation der Planeten
verwalten.
Die Unkosten der Vereingten
Föderation der Planeten sollen von der Höchsten
Versammlung gerecht an die Mitglieder verteilt werden.
Die Höchste Versammlung soll alle finanziellen
und butgetmäßigen Einigungen mit einer spezialisierten
Behörde, nach Artikel 56, treffen und soll die
Finanzvorschläge einer solchen Behörde prüfen
und Empfehlungen
an die entsprechende Behörde aussprechen.
Alle Butgets und Unkosten der Vereinigten Föderation
der Planeten sollen in gleichen inter-planetarischen
Krediteinheiten gemacht und gezahlt werden. Der gemeinschaftliche
interplane-tare Kredit soll das offizielle Zahlungsmittel
im vertraglich erforschten Territorium der Vereinig-ten
Föderation der Planeten sein.
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| Artikel 18
[Festlegung der Stimmverteilung] |
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Jedes Mitglied der Höchsten Versammlung
hat nur eine (1) Stimme.
Entscheidungen der Höchsten Versammlung können
nur bei einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der anwesenden
und wählenden
Mitglieder getroffen werden. Diese Entscheidungen sollten
bein-halten: Empfehlungen für den interplanetaren
Frieden und Sicherheit, die Wahl von temporären
Mitgliedern des Föderationsrats, die Wahl von Mitgliedern
des Treuhandschaftsrats in Überein-stimmung mit
Paragraph 1 des Artikels 85, die Aufnahme neuer Mitglieder
in die Föderation, der Schutz von Rechten und Privilegien
der Mitgliedsschaft, den Ausschluss von Mitgliedern,
Probleme, die
mit der Arbeit des Treuhandschafts-Systems zusammenhängen,
Probleme im Budgetbereich und Probleme bei Angelegenheiten
die
im Wesentlichen mit dem nachfolgenden Paragraph 4 zusammenhängen.
Entscheidungen über andere Probleme, einschließlich
die Bestimmung von zusätzlichen Kategorien von
Problemen, sollen durch eine einfache Mehrheitswahl
der anwesenden und wählenden Mitglieder entschieden
werden.
Spezielle Probleme, welche
normalerweise von einer einfachen Mehrheit entschieden
würden, dürfen als wesentliche Angelegenheiten
betrachtet werden, wenn Bedenken von einem Mitglied
vorgebracht und dieses von zwei weiteren Mitgliedern
unterstützt wird.
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Artikel 19 [Entzug des
Stimmrechts bei Verschuldung]
Einem Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten, welches
bei der Zahlung der Beiträge für die Vereinigte Föderation
der
Planeten rückständig ist, soll die Stimmengewalt in der
Höchsten Ver-sammlung solange entzogen werden, bis es die verschuldete
Summe innerhalb von zwei Zahlungs-perioden in gleicher oder größerer
Höhe ausgeglichen hat. Die Höchste Versammlung darf aber
einem Mitglied das Stimmrecht nicht entziehen, wenn die
Zahlungsunfähigkeit nicht in seinen Schuldbereich fällt.
Artikel 20 [Einberufung
von Sitzungen]
Die Höchste Versammlung soll in regelmäßigen Abständen
Sitzungen abhalten. Sie darf auch Sitzungen bei besonderen Gelegenheiten
einberufen, wenn dies notwendig ist. Diese außerplan-mäßigen
Sitzungen sollen vom
Höchsten Sekretariat überwacht werden, wenn die Mehrheit
der Vereinigten Föderation der Planeten oder der Föderationsrat
dies verlangt.
Artikel 21 [Bestimmung
eigener Regeln und Handlungsabläufen]
Die Höchste Versammlung soll ihre eigenen Regelungen und Handlungsabläufe
einhalten, es sei denn, die höchste Versammlung kann
ihre Prozeduren nicht mit diesen Artikeln der Föderation in
Übereinstimmung bringen. Sie soll ihren Vorsitzenden für
jede Sitzung wählen.
Artikel 22 [Einrichtung
untergeordneter Behörden und Organe]
Die Höchste Versammlung darf
untergeordnete Behörden und Organe einrichten, wenn es für
die korrekte Funktion der Höchsten Versammlung notwendig erscheint.
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Kapitel
V: Der Föderationsrat |
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| Artikel 23
[Allgemeine Bestimmungen bei Ratswahlen] |
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Der Föderationsrat soll aus elf
(11) Mitgliedern der Vereinigten Föderation der
Planeten be-stehen. Den Vereinten Nationen der Erde,
die Planetare Konföderation mit 40 Eridani, die
Vereinten Planeten mit 61 Cygnus, das Sternenimperium
von Epsilon Indii und das Conordium der Planeten von
Alpha Centauri
sollen permanente Mitglieder des Föderationsrats
sein.
Die höchste Versammlung soll sechs (6) weitere
Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten
als temporäre Mitglieder ernennen, um eine gerechte
Verteilung der Abgaben der Mitglieder der Vereinigten
Föderation der Planeten, die Bewahrung des intergalaktischen
Frie-dens und die
unparteiische geogalaktische Verteilung zu gewährleisten.
Die temporären Mitglieder des Föderationsrats
werden für eine Periode von zwei (2) Sitzungen
gewählt. Bei der ersten Wahl von temporären
Mitgliedern, wie
auch immer, sollen drei (3) für eine Periode von
nur einer (1) Sitzung gewählt werden. Ein Mitglied,
das seine Amtszeit abge-schlossen hat, soll nicht unmittelbar
danach erneut gewählt werden.
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| Artikel 24
[Plichten des Föderationsrats] |
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Um zulässige und effektive Handlungsabläufe
durch die Vereinigte Föderation der Planeten gewährleisten
zu können, beraten sich die Mitglieder im Föderationsrat
hauptsächlich über die Bewahrung des
intergalaktischen Friedens und der Sicherheit und handeln,
unter Berücksich-tigung ihrer Plichten, für
ihren Nutzen.
In Erfüllung dieser Pflichten soll der Föderationsrat
in Übereinstimmung mit den Prinzipien und Vorsätzen
der Vereinigten Föderation der Planeten
handeln. Die spezifizierten Befugnisse, die dem Föderationsrat
für die Ausübung seiner Pflichten bewilligt
sind, liegen in den Kapiteln IX, X, XI und XV vor.
Der Föderationsrat soll regelmäßige
und, wenn nötig, spezielle Berichte an die Höchste
Ver-sammlung abgeben.
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Artikel 25 [Einverständnis
der Mitglieder]
Die Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten sind
mit den Entscheidungen des Födera-tionsrats einverstanden
und bereit sie zu akzeptieren und zu tragen, wenn diese mit diesen
Artikeln der Föderation in Übereinstimmung stehen.
Artikel 26 [Aufrüstung]
Für die Einrichtung und Bewahrung des interplanetaren Friedens
und der Sicherheit, wie auch die Bereitstellung wirtschaftlicher
Ressourcen für die Rüstung, soll es dem Föderationsrat
mit Unter-stützung des Personals des
Sternenflotten-Hauptquatiers, gemäß Artikel 47, möglich
sein, Pläne für die Mitglieder der Vereinigten Föderation
der Planeten zu
entwerfen, die ein System zur Regulierung der Aufrüstung beinhalten.
Artikel 27 [Festlegung
der Stimmverteilung]
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Jedes Mitglied des Föderationsrats
hat nur eine (1) Stimme.
Alle Entscheidungen des Föderationsrats in allen
Angelegenheiten sollen durch eine Wahl von sieben (7)
Mitgliedern entschieden werden, so wie in Paragraph
3 beschrieben ist.
Bei Entscheidungen in
Kapitel IX und bei Paragraph 3 des Artikels 52, soll
eine Partei die direkten Anteil an den Auseinandersetzungen
hat von den Wahlen ausgeschlossen werden. Die minimale
Mehrheit in einem solchen Fall sollte mindestens aus
sechs (6) Mitgliedern sein.
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| Artikel 28
[Organisation und Sitzungen] |
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Der Föderationsrat soll so organisiert
sein, das seine Funktion ohne Unterbrechungen gewähr-leistet
ist. Jedes Mitglied des Föderationsrats soll, zu
diesem Zweck, zu jeder Zeit am Sitz der Vereinigten
Föderation der Planeten
repräsentant sein.
Der Föderationsrat soll in regelmäßigen
Abständen Sitzungen abhalten, bei dem jedes Födera-tionsmitglied
durch einen Repräsentanten seiner Regierung oder
durch einen anderen Vertreter repräsentiert wird.
Der Föderationsrat darf Sitzungen auch an anderen
Orten, als dem Sitz der Vereinigten Föder-ation
der Planeten abhalten, vorausgesetzt
sein Urteilsvermögen stellt keine Behinderung in
seiner Arbeit dar.
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Artikel 29 [Temporäre
Behörden und Organe]
Der Föderationsrat darf temporäre Behörden und Organe
schaffen, sollte dies für seine korrekte Funktion für
notwendig erscheinen.
Artikel 30 [Einhaltung
der Regeln und Gebräuchen]
Der Föderationsrat soll seine Regeln und Gebräuche beibehalten,
inklusive der Methode zur Be-stimmung des Präsidenten der Vereinigten
Föderation der Planeten.
Artikel 31 [Mitspracherecht
von Nicht-Mitgliedern des Föderationsrats]
Jedes Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten, das
nicht Mitglied des Föderationsrats ist, kann ohne Stimme an
einer
Diskussion über ein Problem, das im Föderationsrat vorgebracht
wird, teilnehmen, wenn es die spezielle Aufmerksamkeit des Mitglieds
erregt.
Artikel 32 [Einladung
von Nicht-Ratsmitgliedern im Falle von Streitigkeiten]
Jedes Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten, welches
kein Mitglied des Föderationsrats ist oder ein planetares
soziales Systeme darstellt, dass eine Partei in einer Streitigkeit
bildet, welche vom Föderationsrat diskutiert wird, soll, ohne
Abstimmung, zu einer Diskussion bezüglich einer solchen Streitigkeit,
eingeladen werden. Der Föderationsrat soll alle Fakten vorlegen,
auch wenn es sich nur um die Teilnahme eines planetarischen sozialen
Systems handelt, das kein Mitglied der Vereinigten Föderation
der Planeten ist.
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