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[Fortsetzung von Seite 1: "Die Verfassung der Vereinigten Föderation der Planeten"]

Kapitel VI: Friedliche Einigung bei Auseinandersetzungen
Artikel 33 [Verfahrensweisen im Falle einer Streitigkeit]
§ 1

§ 2

Die einzelnen Parteien einer Auseinandersetzung, welche eine Bedrohung für die Erhaltung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit darstellt, sollen, zu allererst, eine Lösung durch Verhandlung, Ermittlung, Meditation, Versöhnung, Schiedsgerichtsverfahren, gerichtliche Schlichtung, notfalls mit örtlichen Behörden und Absprachen oder friedliche Möglichkeiten ihrer eigenen Wahl, finden.
Der Föderationsrat soll, wenn es als notwendig erscheint, die Parteien aufrufen ihre Streitig-keiten beizulegen.

 

Artikel 34 [Untersuchung im Falle einer Auseinandersetzung]
Der Föderationsrat darf alle Auseinandersetzungen oder jede Situation, die zu interplanetaren Differenzen führen oder den Auftakt zu eine Auseinandersetzung bilden könnten, auf die mögliche Bedrohung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit untersuchen.

Artikel 35 [Vortrag von Konflikten der Mitglieder und Nicht-Mitgliedern der Vereinigten Föderation]

§ 1

§ 2

§ 3

Jedes Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten darf jeden Konflikt oder jede andere Situation, auf welche in Artikel 34 hingewiesen wurde, dem Föderationsrat oder der Höchsten Versammlung vorbringen.
Ein planetares soziales System, welches nicht Mitglied der Vereinigten Föderation der Plane-ten ist, darf einen Konflikt, an dem es beteiligt ist, dem Föderationsrat oder der Höchsten Versammlung vorbringen, wenn es eine friedliche Lösung, angegeben in diesen Artikeln der Föderation, des Problems akzeptiert.
Die Vorgehensweisen der Höchsten Versammlung, in Achtung der Angelegenheit, die ihr vor-getragen wurde, sind in den Artikel 11 und 12 festgelegt.

 
Artikel 36 [Überlegungen bei der Lösung von Auseinandersetzungen]
§ 1

§ 2

§ 3

Der Föderationsrat darf bei einer Auseinandersetzung nach Artikel 33 oder bei dem in Artikel 34 dargestellten Sachverhalt Prozeduren oder geeignete Methoden der Schlichtung vor-schlagen.
Der Föderationsrat soll alle Lösungen eines Konflikts, die beide Parteien bereits vorgebracht haben, in seine Überlegungen miteinbeziehen.
Wenn der Föderationsrat unter dem Aspekt dieses Artikels der Föderation Empfehlungen aus-spricht, soll er auch Präzidenzfälle, die im Interplanetaren Höchsten Gerichtshof in Überein-stimmung mit den Richtlinien dieses Gerichtshof, mit in seine Überlegungen einbeziehen.

 
Artikel 37 [Verfahren bei einem möglichen Scheitern der Schlichtung]
§ 1

§ 2

Sollte der Versuch einer Schlichtung einer Auseinandersetzung zwischen den einzelnen Parteien, wie in Artikel 33 vorgetragen, scheitern, so soll diese Auseinandersetzung an den Föderationsrat herangetragen werden.
Wenn der Föderationsrat die Art der Auseinandersetzung als Bedrohung für die Bewahrung des intergalaktischen Friedens und der Sicherheit befindet, so soll er entscheiden, ob er Maß- nahmen, wie unter Artikel 36 dargestellt, unternimmt oder einen Vorschlag macht, den er für geeignet hält.

 

Artikel 38 [Vorschläge für friedliche Lösungen]
Ohne Voreingenommenheit den Artikeln 33 bis einschließlich 37 gegenüber, darf der Föderationsrat, wenn alle Parteien einer Auseinandersetzung darum bitten, Vorschläge, die aus dem Blickpunkt einer friedlichen Lösung des Konflikts gemacht wurden, machen.

Artikel 39 [Wiederherstellung des inerplanetarischen Frieden und Sicherheit]
Der Föderationsrat soll alle existierenden Bedrohungen gegen den Frieden, Friedensbrüche oder Akte der Feindlichkeit eliminieren und soll Empfehlungen zur Wahrung und Stärkung oder zur Wiederher-stellung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit machen.

Artikel 40 [Provisorische Maßnahmen]
Um im Falle einer Verschlimmerung einer Situation vorzubeugen darf der Föderationsrat die be-treffenden Parteien aufrufen, sich auf eine provisorische Maßnahme zu einigen, wenn dies als not-wendig oder wünschenswert erscheint. Diese Maßnahmen sollten ohne Vorurteile gegenüber den Rechten, Ansprüchen oder den Positionen der betreffenden Parteien getroffen werden. Der Födera-tionsrat sollte jeden Fehler bei solchen Maßnahmen zur Einigung ausschließen.

Artikel 41 [Durchsetzung von Maßnahmen]
Der Föderationsrat darf entscheiden, welche Mittel, ohne dabei auf Anwendung von Gewalt zurück-zugreifen, nötig sind, um seinen Entscheidungen die volle Härte zu verleihen, und darf die Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten darum bitten, solche geeigneten Maßnahmen vorzulegen. Dies darf teilweise oder komplette Unterbrechungen wirtschaftlicher Beziehungen, interplanetarer Kommunikation und Raumflügen und das Abbrechen diplomatischer Beziehungen oder andere Mög-lichkeiten, welche die Vereinigte Föderation der Planeten für geeignet hält, einschließen.

Artikel 42 [Durchsetzung von Maßnahmen bei Unzulänglichkeiten]
Sollte der Föderationsrat der Meinung sein, dass die Maßnahmen, die unter Artikel 41 festgelegt wurden, unzulänglich sind oder sich diese Unzulänglichkeit bestätigt haben, darf er seine weiteren Handlungen mit bewaffneten Kräften ausführen, wenn dies zur Bewahrung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit notwendig sein sollte. Solche Aktionen umfassen Demonstrationen, Blockaden und andere Operationen, die von der Sternenflotte als friedenserhaltende Macht ausge-führt werden.

Artikel 43 [Maßnahmen im Verteidigungs- und Militärsfall]
Alle Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten, in der Pflicht den interplanetaren Frieden und die Sicherheit zu wahren, erklären sich damit einverstanden, sich der Sternenflotte zur Verfügung zu stellen, und bei Aufruf des Föderationsrates Truppen, Unterstützung und Einrichtungen, ein-schließlich von Durchreiseerlaubnissen, bereitzustellen, wenn es die Bewahrung des interplanetaren Friedens und Sicherheit notwendig macht.

Artikel 44 [Verfahren bei Entscheidungen in Abwesenheit eines Mitgliedes des Föderationsrats]
Wenn der Föderationsrat sich entscheidet Truppen auszusenden, um eine Situation zu beruhigen, ohne vorher ein Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten, wie in Artikel 43 dargestellt, zu fragen, welches bei dieser Entscheidung nicht anwesend war, so soll er dieses Mitglied zur Teilnahme an dieser Entscheidungen einladen, um dann die Entsendung von Truppen dieses Mitgliedes zu besprechen.

Artikel 45 [Bereitstellung von Truppen]
Um der Vereinigten Föderation der Planeten den Einsatz von militärischen Maßnahmen zu ermög-lichen, sollen alle Mitglieder ihre eigenen Truppen der Sternenflotte bereitstellen, damit diese als eine friedenserhaltende Macht für die Vereinigte Föderation der Planeten arbeiten kann. Alle Truppen, die so zur Verfügung gestellt wurden, sollen während dieser Zeit volles Vertrauen und Loyalität zur Ver-einigten Föderation der Planeten haben und die Grundsätze, Prinzipien und Artikel der Föderation schützen.

Artikel 46 [Pläne zur Verwendung von Truppen der Sternenflotte]
Pläne für die Verwendung der Truppen der Sternenflotte sollen vom Föderationsrat mit Hilfe des militärischen Stabs des Hauptquatiers der Sternenflotte getroffen werden.

Artikel 47 [Militärischer Stab]

§ 1
§ 2

§ 3

§ 4

Es soll ein militärischer Stab für die Sternenflotte eingerichtet werden, der den Föderationsrat in allen Belangen, die die militärischen Angelegenheiten der Vereinigten Föderation der Planeten zur Bewahrung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit betreffen, berät und ihm unterstützt.
Der militärische Stab soll aus den obersten Repräsentanten der permanenten Mitglieder des Föderationsrats oder deren Vertretern bestehen. Jedes Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten darf dazu eingeladen werden, einen Repräsentanten für den militärischen Stab zu bestimmen.
Der militärische Stab soll, mit der Erlaubnis des Föderationsrats, eine Sternenflotte einrichten, die dann als die bewaffnete friedenserhaltene Macht der Vereinigten Föderation der Planeten eingesetzt wird. Er soll für die Errichtung und Erhaltung aller Einrichtungen der Sternenflotte, einschließlich bewaffneten Raumschiffen, Sternenbasen und Ausbildungsstätten verantwortlich sein.
Der militärische Stab soll, unter der Leitung des Föderationsrats, für die strategische Verlegung der Truppen der Sternenflotte und anderen bewaffneten Truppen der Mitglieder verantwortlich sein, sollte die Erhaltung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit dies erforderlich machen.

 

Artikel 48 [Ausführung von Entscheidungen des Föderationsrats durch die Sternenflotte]
Die Ausführung von Entscheidungen des Föderationsrats zur Bewahrung des intergalaktischen Friedens und der Sicherheit soll durch die Sternenflotte geschehen.

Artikel 49 [Zusammenschluss der Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten]
Die Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten sollen sich für eine gegenseitig Unterstützung zusammenschließen, um die Maßnahmen, die der Föderationsrat beschlossen hat, auszuführen und um die Sternenflotte bei der Ausführung ihrer Pflichten zu unterstützen.

Artikel 50 [Wirtschaftliche Schwirigkeiten eines Mitglieds bzw. Nicht-Mitglieds der Föderation]
Wenn Präventiv- oder Vollstreckungsmaßnahmen des Föderationsrats gegen einen Planeten ausge-führt werden, soll jeder andere Planet, ob er nun Mitglied oder Nicht-Mitglied der Vereinigten Födera-tion der Planten ist, der sich durch die Maßnahmen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sieht, das Recht haben, diese Schwierigkeiten dem Föderationsrat vorzutragen, um eine Lösung zu erreichen.

Artikel 51 [Recht auf Selbstverteidigung]
Keiner dieser Artikel der Föderation soll das Recht auf einzelne oder zusammengeschlossene Selbstverteidigung gegen Attacken mit Waffengewalt gegen ein Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten behindern, solange bis der Föderationsrat Maßnahmen getroffen hat, die notwendig sind, um den interplanetaren Frieden und die Sicherheit wieder herzustellen und die Truppen der Sternenflotte eingreifen können. Solche Selbstverteidigungsaktionen, die von den Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten ergriffen werden, sollen jedoch umgehend dem Föderationsrat gemeldet werden.

Kapitel VII: Die Sternenflotte
Artikel 52 [Grundlegende Regelungen]
§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

Es wurde eine Sternenflotte als friedenserhaltende Macht der Vereinigten Föderation der Planeten eingerichtet. Sie soll durch Truppen, die von den Mitgliedern der Vereinigten Födera-tion der Planeten stammen, gemäß Artikel 43, unterstützt werden, und den Aufbau von Fabriken, Rekrutierungs- und Trainingseinrichtungen möglich machen, die für die Rüstung jedes Mitglieds Sorge tragen, wie in Artikel 49 beschrieben.
Die Operationen der Sternenflotte sollen immer unter der direkten Kontrolle des Föderationsrats und des militärischen Stabs stehen, wobei dieser auch das Budget der Sternenflotte verwaltet.
Grundlegende Ausgaben für den Bau eines Sternenflottenhauptquartiers und zwei Sternen-basen sind durch diese Artikel der Föderation autorisiert, ebenso wie die Absicherung der Grenzen und allen möglichen Konfliktpunkten innerhalb der Vereinigten Föderation der Planeten und der Territorien der Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten. Der Föderationsrat soll über den Neubau von Sternenbasen und anderen Einrichtungen nach-denken, sollte sie für die Bewahrung des intergalaktischen Friedens und der Sicherheit für notwendig erscheinen.
Ebenfalls werden hier die Ausgaben für eine Sternenflottenakademie legitimiert, welche für die Schulung von Offizieren und Personal für die Pflichten der Sternenflotten übernimmt. Die Standards für dieses Training sollen vom militärischen Stab in Absprache mit dem Föderationsrat entschieden werden.

 
Artikel 53 [Aufgaben der Sternenflotte]
§ 1

§ 2

Das Training der Offiziere und des Personals der Sternenflotte soll alle Bereiche der Wissen-schaft und Technologie, entsprechend der militärischen Fähigkeiten der Sternenflotte, um-fassen. Aus diesen Artikeln der Föderation geht hervor, das die Sternenflotte zur Erforschung des bekannten und zur Kartographierung des unbekannten Raums genutzt werden soll, so-lange sie nicht für die Bewahrung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit unabkömm-lich ist.
Das Hauptquartier der Sternenflotte und der Föderationsrat sollen jederzeit über alle Aktivitäten im Bereich der Forschung und Kartographierung informiert werden.

Kapitel VIII: Interplanetare Wirtschaft und soziale Kooperation

Artikel 54 [Wirtschaft und soziale Kooperation]
Für die Schaffung der Bedingungen der Stabilität und das Wohlergehen, welche Grundlage für die friedlichen Beziehungen entlang der planetaren sozialen Systeme bilden, basierend auf dem Respekt gegenüber Prinzipien der gleichen Rechte und der Selbstbestimmung für alle intelligenten Lebens-formen, soll die Vereinigte Föderation der Planeten folgendes fördern:

§ 1

§ 2

§ 3

Höhere Lebensstandards, volle Beschäftigung und Bedingungen für die soziale und wirtschaft-liche Weiterentwicklung.
Lösungen interplanetarer wirtschaftlicher und sozialer Beziehungsprobleme, genauso wie inter-planetare kulturelle und erzieherische Kooperation.
Generellen Respekt vor, und Einhaltung von den Rechten intelligenter Lebensformen und fun-damentale Freiheiten ohne Unterscheidung bezüglich der Kultur, des Geschlecht, der Sprache oder der Religion.

 

Artikel 55 [Einhaltung der Ziele und Prinzipien]
Alle Mitglieder versprechen, sich vereint und getrennt mit der Vereinigten Föderation der Planeten für die Erreichung der Ziele und Prinzipien einzusetzen, die in Artikel 54 festgelegt wurden.

Artikel 56 [Spezialisierte Behörden]

§ 1

§ 2

Die Vielzahl spezialisierter Behörden, die durch das interplanetare Einverständnis eingerichtet und die weitreichende interplanetare Aufgabenbereiche, welche in ihren grundlegenden wirt-schaftlichen, kulturellen, erzieherischen, gesundheitlichen und beziehungsmäßigen Bereichen definiert wurden, erfüllen, sollen mit der Vereinigten Föderation der Planeten, in Überein-stimmung mit Artikel 62, in Verbindung gebracht werden.
Solche Behörden, welche mit der Vereinigten Föderation der Planeten in Verbindung gebracht wurden, sind als spezialisierte Behörden aufgeführt.

 

Artikel 57 [Empfehlungen durch die Vereinigte Föderation der Planeten]
Die Vereinigte Föderation der Planeten soll Empfehlungen zur Koordination der einzelnen Verfahrens-weisen und Aktivitäten der spezialisierten Behörden aussprechen.

Artikel 58 [Gründung neuer spezialister Behörden]
Die Vereinigte Föderation der Planeten soll, falls angemessen, Verhandlungen unter den Mitgliedern einleiten, die sich auf die Gründung neuer spezialisierter Behörden, die notwendig für die Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 54 sind, beziehen.

Artikel 59 [Entlassung der Vereinigten Föderation der Planeten aus ihrer Funktionen]
Die Haftung für die Entlassung der Vereinigten Föderation der Planeten aus ihrer Funktionen, welche in diesem Kapitel festgelegt wurden, soll bei der Höchsten Versammlung eingereicht werden und, unter der Autorität der höchsten Versammlung, an den Wirtschaftlichen und Sozialen Rat übertragen werden, welcher für diesen Zweck die Macht hat, die in Kapitel IX festgelegt ist.

Kapitel IX: Der Wirtschaftliche und Soziale Rat
Artikel 60 [Allgemeine Bestimmungen bei Ratswahlen]
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4

Der Wirtschaftliche und Soziale Rat soll aus achtzehn (18) Mitgliedern der Vereinigten Födera-tion der Planeten bestehen, welche von der höchsten Versammlung gewählt werden.
Ziel der Maßnahmen von Paragraph 3 ist es, das sechs (6) Mitglieder des wirtschaftlichen und sozialen Rats jede Sitzungsperiode für einen Zeitraum von drei (3) Sitzungsperioden gewählt werden sollen. Ein ausgeschiedenes Mitglied soll für eine sofortige Wiederwahl in Frage kommen.
Bei der ersten Wahl sollen achtzehn (18) Mitglieder des Wirtschaftlichen und Sozialen Rats gewählt werden. Sechs (6) Mitglieder werden am Ende der ersten (1) Sitzungsperiode und sechs (6) weitere Mitglieder am Ende von (2) Sitzungsperioden in Übereinstimmung mit der höchsten Versammlung gewählt.
Jedes Mitglied des Wirtschaftlichen und Sozialen Rats hat einen (1) Repräsentanten.

 
Artikel 61 [Möglichkeiten des Rats]
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5

Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf Studien und Berichte in wirtschaftlichen, sozialen, bildungsmäßigen, gesundheitlichen und beziehungsmäßigen Angelegenheiten einleiten oder durchführen, und Empfehlungen an die höchste Versammlung, die Vereinigte Föderation der Planeten oder die betroffenen spezialisierten Behörden abgeben.
Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf Empfehlungen zur Bewahrung und Verbesserung von den Rechten intelligenter Lebensformen und fundamentalen Freiheiten für alle machen.
Er darf Entwurfsdokumente mit den Regeln der Vereinigten Föderation der Planeten vorbe-reiten.
Er darf Entwurfsdokumente für die Zulassung durch die Höchste Versammlung vorbereiten, mit Rücksicht auf die Angelegenheiten, die in seine Kompetenz fallen.
Er darf, in Übereinstimmung mit den von der Vereinigten Föderation der Planeten vorgeschrie-benen Regeln, interplanetare Konferenzen für Angelegenheiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen, einberufen.

 
Artikel 62 [Arbeit mit Behörden]
§ 1
§ 2

Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf Vereinbarungen mit jeder seiner Behörden, genannt in Artikel 56, eingehen, wobei er die Vereinbarungen mit der betreffenden Behörde in Verbindung mit der Vereinigten Föderation der Planeten bringen sollten. Solche Einigungen sollten zur Ansicht an die Höchste Versammlung gegeben werden.
Er darf die Aktivitäten der spezialisierten Behörden koordinieren, sie konsultieren und Empfeh-lungen an diese Behörden und an die Höchste Versammlung sowie den Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten abgeben.

 

Artikel 63 [Berichte von den Behörden]
Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf geeignete Schritte einleiten, um Berichte von den einzelnen spezialisierten Behörden zu erhalten. Er darf mit den Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten und den spezialisierten Behörden Vereinbarungen treffen, um auch hier Berichte zu er-halten, die die ergriffenen Schritte enthalten, um seinen Empfehlungen Gewicht zu geben und Empfehlungen zu Angelegenheiten aussprechen, die in seinen Aufgabenbereich bei der Höchsten Versammlung fallen.

Artikel 64 [Unterstützung für den Föderationsrat]
Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf den Föderationsrat mit Informationen versorgen und soll ihm auf Anfrage Hilfe leisten.

Artikel 65 [Funktionen und Sonderfunktionen]

§ 1
§ 2
§ 3

Der Wirtschaftliche und Soziale Rat soll die Funktionen, die in seinen Aufgabenbereich fallen zusammen mit den Empfehlungen der höchsten Versammlung ausführen.
Er darf, mit der Genehmigung der Höchsten Versammlung, auf Antrag der Vereinigten Födera-tion der Planeten oder einer spezialisierten Behörde Dienstleistungen ausführen.
Er soll weitere Funktionen, die an anderer Stelle in diesen Artikeln der Föderation oder von der Höchsten Versammlung genehmigt werden, ausführen.

 
Artikel 66 [Abstimmung und Stimmverteilung]
§ 1
§ 2

Jedes Mitglied des Wirtschaftlichen und Sozialen Rats darf nur eine Stimme abgeben.
Die Entscheidungen des wirtschaftlichen und sozialen Rats sollen in Mehrheitsabstimmungen getroffen werden, wobei die Mehrheit der Anwesenden und wählenden Mitglieder den Aus-schlag gibt.

 

Artikel 67 [Erteilung von Aufträgen]
Der Wirtschaftliche und Soziale Rat soll Aufträge in wirtschaftlichen und sozialen Bereichen erteilen und die Rechte intelligenter Lebensformen fördern, sowie andere Aufträge, die die Erfüllung seiner Arbeit verlangen, erteilen.

Artikel 68 [Einlandung von Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten]
Der Wirtschaftliche und Soziale Rat soll jedes Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten, über das in einer Besprechung in irgendeiner Angelegenheit entschieden oder teilweise entschieden wird, einladen, an diesem Treffen ohne Stimme teilzunehmen.

Artikel 69 [Teilnahme an inneren und äußeren Sitzungen und Versammlungen]
Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf Arragements für die Vertreter der spezialisierten Behörden treffen, die es ihnen erlauben soll, ohne Stimme, an einer Besprechung und auch an den Versamm-lungen und Sitzungen der eingerichteten Kommissionen teilzunehmen. Ebenso darf der Rat seine Repräsentanten zu den Sitzungen der einzelnen spezialisierten Behörden schicken.

Artikel 70 [Versammlungen mit intraplanetaren anarchischen Organisationen]
Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf Versammlungen mit intraplanetaren Nicht-Regierungs-Organisationen arrangieren, die von Angelegenheiten betroffen sind, die in den Kompetenzbereich des Rats fallen. Solche Arragements dürfen, nach der Konsultierung der Mitglieder der Vereingten Föderation der Planeten, mit interplanetaren und, wo dies angemessen sein sollte, mit planetaren Organisatzionen geschlossen werden.

Artikel 71 [Entwicklung und Beibehaltung eigener Regeln]

§ 1
§ 2

Der Wirtschaftliche und Soziale Rat soll seine Prozeduren und Regeln entwickeln und beibe-halten, einschließlich der Wahl eines eigenen Direktors.
Der Wirtschaftliche und Soziale Rat soll sich, wenn die Mehrzahl der Mitglieder sich dafür ent-schließt, in Übereinstimmung mit seinen Regeln Versammlungen abhalten.

Kapitel X: Erklärung bezüglich anarchischer Regionen

Artikel 72 [Allg. Bestimmungen bei der Übernahme der Verantwortung über anarchischer Regionen]
Mitglieder der Vereingten Föderation der Planeten, welche die Verantwortung der Administration von Regionen, deren intelligente Lebensformen noch nicht das volle Maß an Selbstverwaltung erreicht haben, auf sich genommen haben, müssen anerkennen, dass die Interessen der Bevölkerung einer dieser Regionen von größter Bedeutung sind. Sie sollen es als ein religiöses Vertrauen akzeptieren, die Verpflichtung zu bekommen, diese Regionen bis zum Äußersten innerhalb des Systems von interplanetarem Frieden und Sicherheit zu fördern, das Wohlbefinden der Bevölkerung eines solchen Gebiets zu garantieren, so wie es von diesen Artikeln der Föderation festgelegt wurde, und sich zu diesem Zweck an folgende Ziele halten:

§ 1

§ 2

§ 3
§ 4

§ 5

Zu versichern, mit gebührendem Respekt vor der Kultur der betreffenden Lebensformen, ihrer politischen, wirtschaftlichen und sozialen Weiterentwicklung, sie gerecht zu behandeln und sie vor Missbrauch zu schützen.
Selbstverwaltung zu entwickeln, auf das politische Streben der intelligenten Lebensformen ge-bührende Rücksicht zu nehmen und sie in ihrer Entwicklung ihrer freien politischen Einrich-tungen zu unterstützen, in Übereinstimmung mit den speziellen Gegebenheiten der Region und den dort lebenden intelligenten Wesen und ihren vielfältigen Stufen der Evolution.
Den interplanetaren Frieden und die Sicherheit zu fördern und zu stärken.
Konstruktive Maßnahmen der Entwicklung zu fördern, die Forschung anzuregen und mitein-ander zu kooperieren, sowie, wann und wo es auch immer als günstig erscheint, mit speziali-sierten interplanetaren Gruppen einen Blick auf die praktische Leistung von sozialen, wirt-schaftlichen und wissenschaftlichen Absichten zu werfen, wie in diesem Artikel festgelegt wurde.
Aus Informationsgründen regelmäßig dem höchsten Sekretariat Bericht zu erstatten, und unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekten die statistischen, technischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Voraussetzungen für die Regionen zu beachten, für die die einzelnen Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten verantwortlich sind, im Gegensatz zu den Regionen, auf die sich die Kapitel XV und XVI beziehen.

 

Artikel 73 [Respektvolle Behandlung für anarchische Gebiete]
Die Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten erklären sich des weiteren für Einverstanden, dass ihre Politik mit dem Respekt gegenüber den Regionen, die in diesem Kapitel behandelt werden, nicht weniger, als mit dem Respekt für ihre eigenen Ballungsgebieten behandelt werden, der auf dem Prinzip der guten Nachbarschaft gründen muss, in Berücksichtigung der Interessen und dem Wohl-ergehen des restlichen Territoriums der Vereinigten Föderation der Planeten in sozialen, wirtschaft-lichen und kommerziellen Angelegenheiten.

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(© by K. Breit, 2001)

Letztes Update: 24.08.2004

 
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