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[Fortsetzung von Seite 1: "Die Verfassung
der Vereinigten Föderation der Planeten"]
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Kapitel
VI: Friedliche Einigung bei Auseinandersetzungen |
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| Artikel 33
[Verfahrensweisen im Falle einer Streitigkeit] |
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Die einzelnen Parteien einer Auseinandersetzung,
welche eine Bedrohung für die Erhaltung des interplanetaren
Friedens und der Sicherheit darstellt, sollen, zu allererst,
eine Lösung durch Verhandlung, Ermittlung, Meditation,
Versöhnung,
Schiedsgerichtsverfahren, gerichtliche Schlichtung,
notfalls mit örtlichen Behörden und Absprachen
oder friedliche Möglichkeiten ihrer eigenen Wahl,
finden.
Der Föderationsrat soll, wenn es als notwendig
erscheint, die Parteien aufrufen ihre Streitig-keiten
beizulegen.
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Artikel 34 [Untersuchung
im Falle einer Auseinandersetzung]
Der Föderationsrat darf alle Auseinandersetzungen oder jede
Situation, die zu interplanetaren Differenzen führen oder den
Auftakt
zu eine Auseinandersetzung bilden könnten, auf die mögliche
Bedrohung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit untersuchen.
Artikel 35 [Vortrag von Konflikten
der Mitglieder und Nicht-Mitgliedern der Vereinigten Föderation]
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Jedes Mitglied der Vereinigten Föderation
der Planeten darf jeden Konflikt oder jede andere Situation,
auf welche in Artikel 34 hingewiesen wurde, dem Föderationsrat
oder der Höchsten Versammlung vorbringen.
Ein planetares
soziales System, welches nicht Mitglied der Vereinigten
Föderation der Plane-ten ist, darf einen Konflikt,
an dem es beteiligt ist, dem Föderationsrat oder
der Höchsten Versammlung vorbringen, wenn es eine
friedliche Lösung, angegeben in diesen Artikeln
der Föderation, des Problems akzeptiert.
Die Vorgehensweisen der Höchsten
Versammlung, in Achtung der Angelegenheit, die ihr vor-getragen
wurde, sind in den Artikel 11 und 12 festgelegt.
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| Artikel 36
[Überlegungen bei der Lösung von Auseinandersetzungen] |
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Der Föderationsrat darf bei einer
Auseinandersetzung nach Artikel 33 oder bei dem in Artikel
34 dargestellten Sachverhalt Prozeduren oder geeignete
Methoden der Schlichtung vor-schlagen.
Der Föderationsrat
soll alle Lösungen eines Konflikts, die beide Parteien
bereits vorgebracht haben, in seine Überlegungen
miteinbeziehen.
Wenn der Föderationsrat unter dem Aspekt dieses
Artikels der Föderation Empfehlungen aus-spricht,
soll er auch Präzidenzfälle, die im
Interplanetaren Höchsten Gerichtshof in Überein-stimmung
mit den Richtlinien dieses Gerichtshof, mit in seine
Überlegungen einbeziehen.
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| Artikel 37
[Verfahren bei einem möglichen Scheitern der Schlichtung] |
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Sollte der Versuch einer Schlichtung
einer Auseinandersetzung zwischen den einzelnen Parteien,
wie in
Artikel 33 vorgetragen, scheitern, so soll diese Auseinandersetzung
an den Föderationsrat herangetragen werden.
Wenn der Föderationsrat die Art der Auseinandersetzung
als Bedrohung für die Bewahrung des intergalaktischen
Friedens und der Sicherheit
befindet, so soll er entscheiden, ob er Maß- nahmen,
wie unter Artikel 36 dargestellt, unternimmt oder einen
Vorschlag macht, den er für geeignet hält.
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Artikel 38 [Vorschläge
für friedliche Lösungen]
Ohne Voreingenommenheit den Artikeln 33 bis einschließlich
37 gegenüber, darf der Föderationsrat, wenn alle Parteien
einer
Auseinandersetzung darum bitten, Vorschläge, die aus dem Blickpunkt
einer friedlichen Lösung des Konflikts gemacht wurden, machen.
Artikel 39 [Wiederherstellung
des inerplanetarischen Frieden und Sicherheit]
Der Föderationsrat soll alle existierenden Bedrohungen gegen
den Frieden, Friedensbrüche oder Akte der Feindlichkeit
eliminieren und soll Empfehlungen zur Wahrung und Stärkung
oder zur Wiederher-stellung des interplanetaren Friedens und der
Sicherheit machen.
Artikel 40 [Provisorische
Maßnahmen]
Um im Falle einer Verschlimmerung einer Situation vorzubeugen darf
der Föderationsrat die be-treffenden Parteien
aufrufen, sich auf eine provisorische Maßnahme zu einigen,
wenn dies als not-wendig oder wünschenswert erscheint. Diese
Maßnahmen sollten ohne Vorurteile gegenüber den Rechten,
Ansprüchen oder den Positionen der betreffenden
Parteien getroffen werden. Der Födera-tionsrat sollte jeden
Fehler bei solchen Maßnahmen zur Einigung ausschließen.
Artikel 41 [Durchsetzung
von Maßnahmen]
Der Föderationsrat darf entscheiden, welche Mittel, ohne dabei
auf Anwendung von Gewalt zurück-zugreifen, nötig sind,
um seinen Entscheidungen die volle Härte zu verleihen, und
darf die Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten
darum bitten, solche geeigneten Maßnahmen vorzulegen. Dies
darf teilweise oder komplette Unterbrechungen
wirtschaftlicher Beziehungen, interplanetarer Kommunikation und
Raumflügen und das Abbrechen diplomatischer Beziehungen oder
andere Mög-lichkeiten, welche die Vereinigte Föderation
der Planeten für geeignet hält, einschließen.
Artikel 42 [Durchsetzung
von Maßnahmen bei Unzulänglichkeiten]
Sollte der Föderationsrat der Meinung sein, dass die Maßnahmen,
die unter Artikel 41 festgelegt wurden, unzulänglich sind oder
sich diese Unzulänglichkeit bestätigt haben, darf er seine
weiteren Handlungen mit bewaffneten
Kräften ausführen, wenn dies zur Bewahrung des interplanetaren
Friedens und der Sicherheit notwendig sein sollte. Solche Aktionen
umfassen Demonstrationen, Blockaden und andere Operationen, die
von der Sternenflotte als friedenserhaltende Macht ausge-führt
werden.
Artikel 43 [Maßnahmen
im Verteidigungs- und Militärsfall]
Alle Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten, in
der Pflicht den interplanetaren Frieden und die Sicherheit zu
wahren, erklären sich damit einverstanden, sich der Sternenflotte
zur Verfügung zu stellen, und bei Aufruf des Föderationsrates
Truppen,
Unterstützung und Einrichtungen, ein-schließlich von
Durchreiseerlaubnissen, bereitzustellen, wenn es die Bewahrung des
interplanetaren Friedens und Sicherheit notwendig macht.
Artikel 44 [Verfahren
bei Entscheidungen in Abwesenheit eines Mitgliedes des Föderationsrats]
Wenn der Föderationsrat sich entscheidet Truppen auszusenden,
um eine Situation zu beruhigen, ohne vorher ein
Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten, wie in Artikel
43 dargestellt, zu fragen, welches bei dieser Entscheidung nicht
anwesend
war, so soll er dieses Mitglied zur Teilnahme an dieser Entscheidungen
einladen, um dann die Entsendung von Truppen dieses Mitgliedes zu
besprechen.
Artikel 45 [Bereitstellung
von Truppen]
Um der Vereinigten Föderation der Planeten den Einsatz von
militärischen Maßnahmen zu ermög-lichen, sollen
alle Mitglieder ihre eigenen Truppen der Sternenflotte bereitstellen,
damit diese als eine friedenserhaltende
Macht für die Vereinigte Föderation der Planeten arbeiten
kann. Alle Truppen, die so zur Verfügung gestellt wurden, sollen
während dieser Zeit volles Vertrauen und Loyalität zur
Ver-einigten Föderation der Planeten haben und die Grundsätze,
Prinzipien und Artikel der Föderation schützen.
Artikel 46 [Pläne
zur Verwendung von Truppen der Sternenflotte]
Pläne für die Verwendung der Truppen der Sternenflotte
sollen vom Föderationsrat mit Hilfe des militärischen
Stabs des Hauptquatiers der Sternenflotte getroffen werden.
Artikel 47 [Militärischer
Stab]
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Es soll ein militärischer Stab für
die Sternenflotte eingerichtet werden, der den Föderationsrat
in allen Belangen, die die militärischen Angelegenheiten
der Vereinigten Föderation der Planeten zur Bewahrung
des interplanetaren Friedens und der Sicherheit betreffen,
berät und ihm unterstützt.
Der militärische Stab soll aus den obersten Repräsentanten
der permanenten Mitglieder des Föderationsrats
oder deren
Vertretern bestehen. Jedes Mitglied der Vereinigten
Föderation der Planeten darf dazu eingeladen werden,
einen Repräsentanten für den militärischen
Stab zu bestimmen.
Der militärische Stab soll, mit der Erlaubnis des
Föderationsrats, eine Sternenflotte einrichten,
die dann als die bewaffnete friedenserhaltene Macht
der Vereinigten Föderation der Planeten eingesetzt
wird. Er soll für die Errichtung und Erhaltung
aller
Einrichtungen der Sternenflotte, einschließlich
bewaffneten Raumschiffen, Sternenbasen und Ausbildungsstätten
verantwortlich sein.
Der militärische Stab soll, unter der Leitung des
Föderationsrats, für die strategische Verlegung
der Truppen der
Sternenflotte und anderen bewaffneten Truppen der Mitglieder
verantwortlich sein, sollte die Erhaltung des interplanetaren
Friedens und der Sicherheit dies erforderlich machen.
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Artikel 48 [Ausführung
von Entscheidungen des Föderationsrats durch die Sternenflotte]
Die Ausführung von Entscheidungen des Föderationsrats
zur Bewahrung des intergalaktischen Friedens und der Sicherheit
soll durch die Sternenflotte geschehen.
Artikel 49 [Zusammenschluss
der Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten]
Die Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten sollen
sich für eine gegenseitig Unterstützung zusammenschließen,
um die Maßnahmen, die der Föderationsrat beschlossen
hat, auszuführen und um die Sternenflotte bei der Ausführung
ihrer Pflichten zu unterstützen.
Artikel 50 [Wirtschaftliche
Schwirigkeiten eines Mitglieds bzw. Nicht-Mitglieds der Föderation]
Wenn Präventiv- oder Vollstreckungsmaßnahmen des Föderationsrats
gegen einen Planeten ausge-führt werden, soll
jeder andere Planet, ob er nun Mitglied oder Nicht-Mitglied der
Vereinigten Födera-tion der Planten ist, der sich durch die
Maßnahmen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert
sieht, das Recht haben, diese Schwierigkeiten
dem Föderationsrat vorzutragen, um eine Lösung zu erreichen.
Artikel 51 [Recht auf
Selbstverteidigung]
Keiner dieser Artikel der Föderation soll das Recht auf einzelne
oder zusammengeschlossene Selbstverteidigung
gegen Attacken mit Waffengewalt gegen ein Mitglied der Vereinigten
Föderation der Planeten behindern, solange bis der Föderationsrat
Maßnahmen getroffen hat, die notwendig sind, um den interplanetaren
Frieden und die Sicherheit wieder herzustellen und die Truppen der
Sternenflotte eingreifen können. Solche Selbstverteidigungsaktionen,
die von den Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten
ergriffen werden, sollen jedoch umgehend dem Föderationsrat
gemeldet werden.
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Kapitel
VII: Die Sternenflotte |
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| Artikel 52
[Grundlegende Regelungen] |
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Es wurde eine Sternenflotte als friedenserhaltende
Macht der Vereinigten Föderation der Planeten eingerichtet.
Sie soll durch Truppen, die von den Mitgliedern der
Vereinigten Födera-tion der Planeten
stammen, gemäß Artikel 43, unterstützt
werden, und den Aufbau von Fabriken, Rekrutierungs-
und Trainingseinrichtungen möglich machen, die
für die Rüstung jedes Mitglieds Sorge tragen,
wie in Artikel 49 beschrieben.
Die Operationen der Sternenflotte sollen immer unter
der direkten Kontrolle des Föderationsrats und
des militärischen Stabs stehen, wobei dieser auch
das Budget der Sternenflotte verwaltet.
Grundlegende Ausgaben für den Bau eines Sternenflottenhauptquartiers
und zwei Sternen-basen sind durch diese Artikel der
Föderation autorisiert,
ebenso wie die Absicherung der Grenzen und allen möglichen
Konfliktpunkten innerhalb der Vereinigten Föderation
der Planeten und der Territorien der Mitglieder der
Vereinigten Föderation der Planeten. Der Föderationsrat
soll über den Neubau von Sternenbasen und anderen
Einrichtungen nach-denken, sollte sie für die Bewahrung
des intergalaktischen Friedens und der Sicherheit für
notwendig erscheinen.
Ebenfalls werden hier die Ausgaben für eine Sternenflottenakademie
legitimiert, welche für die Schulung von
Offizieren und Personal für die Pflichten der Sternenflotten
übernimmt. Die Standards für dieses Training
sollen vom militärischen Stab in Absprache mit
dem Föderationsrat entschieden werden.
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| Artikel 53
[Aufgaben der Sternenflotte] |
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Das Training der Offiziere und des Personals
der Sternenflotte soll alle Bereiche der Wissen-schaft
und Technologie, entsprechend der militärischen
Fähigkeiten der Sternenflotte, um-fassen. Aus diesen
Artikeln der Föderation
geht hervor, das die Sternenflotte zur Erforschung des
bekannten und zur Kartographierung des unbekannten Raums
genutzt werden soll, so-lange sie nicht für die
Bewahrung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit
unabkömm-lich ist.
Das Hauptquartier der Sternenflotte und der Föderationsrat
sollen jederzeit über alle Aktivitäten im
Bereich der Forschung und Kartographierung informiert
werden.
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Kapitel
VIII: Interplanetare Wirtschaft und soziale Kooperation |
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Artikel 54 [Wirtschaft
und soziale Kooperation]
Für die Schaffung der Bedingungen der Stabilität und das
Wohlergehen, welche Grundlage für die friedlichen
Beziehungen entlang der planetaren sozialen Systeme bilden, basierend
auf dem Respekt gegenüber Prinzipien der gleichen Rechte und
der Selbstbestimmung für alle intelligenten Lebens-formen,
soll die Vereinigte
Föderation der Planeten folgendes fördern:
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Höhere Lebensstandards, volle Beschäftigung
und Bedingungen für die soziale und wirtschaft-liche
Weiterentwicklung.
Lösungen
interplanetarer wirtschaftlicher und sozialer Beziehungsprobleme,
genauso wie inter-planetare kulturelle und erzieherische
Kooperation.
Generellen Respekt vor, und Einhaltung von den Rechten
intelligenter Lebensformen und fun-damentale Freiheiten
ohne Unterscheidung bezüglich der
Kultur, des Geschlecht, der Sprache oder der Religion.
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Artikel 55 [Einhaltung
der Ziele und Prinzipien]
Alle Mitglieder versprechen, sich vereint und getrennt mit der Vereinigten
Föderation der Planeten für die Erreichung der Ziele und
Prinzipien einzusetzen, die in Artikel 54 festgelegt wurden.
Artikel 56 [Spezialisierte
Behörden]
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Die Vielzahl spezialisierter Behörden,
die durch das interplanetare Einverständnis eingerichtet
und die weitreichende interplanetare Aufgabenbereiche,
welche in ihren grundlegenden wirt-schaftlichen, kulturellen,
erzieherischen, gesundheitlichen und beziehungsmäßigen
Bereichen definiert wurden, erfüllen, sollen mit
der Vereinigten Föderation der Planeten, in Überein-stimmung
mit Artikel 62, in Verbindung gebracht werden.
Solche Behörden, welche mit der Vereinigten Föderation
der Planeten in Verbindung gebracht wurden, sind als
spezialisierte Behörden aufgeführt.
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Artikel 57 [Empfehlungen
durch die Vereinigte Föderation der Planeten]
Die Vereinigte Föderation der Planeten soll Empfehlungen zur
Koordination der einzelnen Verfahrens-weisen und Aktivitäten
der spezialisierten Behörden aussprechen.
Artikel 58 [Gründung
neuer spezialister Behörden]
Die Vereinigte Föderation der Planeten soll, falls angemessen,
Verhandlungen unter den Mitgliedern einleiten, die sich auf die
Gründung neuer spezialisierter Behörden, die notwendig
für die Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 54 sind,
beziehen.
Artikel 59 [Entlassung
der Vereinigten Föderation der Planeten aus ihrer Funktionen]
Die Haftung für die Entlassung der Vereinigten Föderation
der Planeten aus ihrer Funktionen, welche in diesem Kapitel
festgelegt wurden, soll bei der Höchsten Versammlung eingereicht
werden und, unter der Autorität der höchsten Versammlung,
an den
Wirtschaftlichen und Sozialen Rat übertragen werden, welcher
für diesen Zweck die Macht hat, die in Kapitel IX festgelegt
ist.
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Kapitel
IX: Der Wirtschaftliche und Soziale Rat |
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| Artikel 60
[Allgemeine Bestimmungen bei Ratswahlen] |
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Der Wirtschaftliche und Soziale Rat soll
aus achtzehn (18) Mitgliedern der Vereinigten Födera-tion
der Planeten bestehen, welche von der höchsten
Versammlung gewählt werden.
Ziel der Maßnahmen
von Paragraph 3 ist es, das sechs (6) Mitglieder des
wirtschaftlichen und sozialen Rats jede Sitzungsperiode
für einen Zeitraum von drei (3) Sitzungsperioden
gewählt werden sollen. Ein ausgeschiedenes Mitglied
soll für eine sofortige Wiederwahl in Frage kommen.
Bei der ersten Wahl sollen achtzehn (18) Mitglieder
des Wirtschaftlichen und Sozialen Rats gewählt
werden. Sechs (6) Mitglieder werden am
Ende der ersten (1) Sitzungsperiode und sechs (6) weitere
Mitglieder am Ende von (2) Sitzungsperioden in Übereinstimmung
mit der höchsten Versammlung gewählt.
Jedes Mitglied des Wirtschaftlichen und Sozialen Rats
hat einen (1) Repräsentanten.
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| Artikel 61
[Möglichkeiten des Rats] |
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Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf
Studien und Berichte in wirtschaftlichen, sozialen,
bildungsmäßigen, gesundheitlichen und beziehungsmäßigen
Angelegenheiten einleiten oder durchführen, und
Empfehlungen an die höchste Versammlung, die Vereinigte
Föderation der Planeten oder die betroffenen
spezialisierten Behörden abgeben.
Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf Empfehlungen
zur Bewahrung und Verbesserung von den Rechten intelligenter
Lebensformen und fundamentalen Freiheiten für alle
machen.
Er darf Entwurfsdokumente mit den Regeln der Vereinigten
Föderation
der Planeten vorbe-reiten.
Er darf Entwurfsdokumente für die Zulassung durch
die Höchste Versammlung vorbereiten, mit Rücksicht
auf die Angelegenheiten, die in seine Kompetenz fallen.
Er darf, in Übereinstimmung
mit den von der Vereinigten Föderation der Planeten
vorgeschrie-benen Regeln, interplanetare Konferenzen
für Angelegenheiten, die in seinen Aufgabenbereich
fallen, einberufen.
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| Artikel 62
[Arbeit mit Behörden] |
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Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf
Vereinbarungen mit jeder seiner Behörden, genannt
in Artikel 56, eingehen,
wobei er die Vereinbarungen mit der betreffenden Behörde
in Verbindung mit der Vereinigten Föderation der
Planeten bringen sollten. Solche Einigungen sollten
zur Ansicht an die Höchste Versammlung gegeben
werden.
Er darf die Aktivitäten der spezialisierten Behörden
koordinieren, sie konsultieren und Empfeh-lungen an
diese Behörden und an die Höchste Versammlung
sowie den Mitgliedern der Vereinigten Föderation
der Planeten abgeben.
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Artikel 63 [Berichte
von den Behörden]
Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf geeignete Schritte einleiten,
um Berichte von den einzelnen spezialisierten
Behörden zu erhalten. Er darf mit den Mitgliedern der Vereinigten
Föderation der Planeten und den spezialisierten Behörden
Vereinbarungen treffen, um auch hier Berichte zu er-halten, die
die ergriffenen Schritte enthalten, um seinen Empfehlungen Gewicht
zu geben und Empfehlungen zu Angelegenheiten aussprechen,
die in seinen Aufgabenbereich bei der Höchsten Versammlung
fallen.
Artikel 64 [Unterstützung
für den Föderationsrat]
Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf den Föderationsrat
mit Informationen versorgen und soll ihm auf Anfrage Hilfe leisten.
Artikel 65 [Funktionen
und Sonderfunktionen]
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Der Wirtschaftliche und Soziale Rat soll
die Funktionen, die in seinen Aufgabenbereich fallen
zusammen mit den Empfehlungen der höchsten Versammlung
ausführen.
Er darf, mit der
Genehmigung der Höchsten Versammlung, auf Antrag
der Vereinigten Födera-tion der Planeten oder einer
spezialisierten Behörde Dienstleistungen ausführen.
Er soll weitere Funktionen, die an anderer Stelle in
diesen Artikeln der Föderation oder von der Höchsten
Versammlung genehmigt werden, ausführen.
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| Artikel 66
[Abstimmung und Stimmverteilung] |
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Jedes Mitglied des Wirtschaftlichen und
Sozialen Rats darf nur eine Stimme abgeben.
Die Entscheidungen des wirtschaftlichen und sozialen
Rats sollen in Mehrheitsabstimmungen getroffen werden,
wobei die Mehrheit der Anwesenden und wählenden
Mitglieder den Aus-schlag gibt.
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Artikel 67 [Erteilung
von Aufträgen]
Der Wirtschaftliche und Soziale Rat soll Aufträge in wirtschaftlichen
und sozialen Bereichen erteilen und die Rechte intelligenter Lebensformen
fördern, sowie andere Aufträge, die die Erfüllung
seiner Arbeit verlangen, erteilen.
Artikel 68 [Einlandung
von Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten]
Der Wirtschaftliche und Soziale Rat soll jedes Mitglied der Vereinigten
Föderation der Planeten, über das in einer
Besprechung in irgendeiner Angelegenheit entschieden oder teilweise
entschieden wird, einladen, an diesem Treffen ohne Stimme teilzunehmen.
Artikel 69 [Teilnahme
an inneren und äußeren Sitzungen und Versammlungen]
Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf Arragements für die
Vertreter der spezialisierten Behörden treffen, die es
ihnen erlauben soll, ohne Stimme, an einer Besprechung und auch
an den Versamm-lungen und Sitzungen der eingerichteten
Kommissionen teilzunehmen. Ebenso darf der Rat seine Repräsentanten
zu den Sitzungen der einzelnen spezialisierten Behörden schicken.
Artikel 70 [Versammlungen
mit intraplanetaren anarchischen Organisationen]
Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf Versammlungen mit intraplanetaren
Nicht-Regierungs-Organisationen
arrangieren, die von Angelegenheiten betroffen sind, die in den
Kompetenzbereich des Rats fallen. Solche Arragements dürfen,
nach der Konsultierung
der Mitglieder der Vereingten Föderation der Planeten, mit
interplanetaren und, wo dies angemessen sein sollte, mit planetaren
Organisatzionen geschlossen werden.
Artikel 71 [Entwicklung
und Beibehaltung eigener Regeln]
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Der Wirtschaftliche und Soziale Rat soll
seine Prozeduren und Regeln entwickeln und beibe-halten,
einschließlich der Wahl eines eigenen Direktors.
Der Wirtschaftliche und Soziale Rat soll sich, wenn
die Mehrzahl der Mitglieder sich dafür ent-schließt,
in Übereinstimmung mit seinen Regeln Versammlungen
abhalten.
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Kapitel
X: Erklärung bezüglich anarchischer Regionen |
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Artikel 72
[Allg. Bestimmungen bei der Übernahme der Verantwortung über
anarchischer Regionen]
Mitglieder der Vereingten Föderation der Planeten, welche die
Verantwortung der Administration von Regionen, deren
intelligente Lebensformen noch nicht das volle Maß an Selbstverwaltung
erreicht haben, auf sich genommen haben, müssen anerkennen, dass
die Interessen der Bevölkerung einer dieser Regionen von größter
Bedeutung sind. Sie sollen es als ein religiöses Vertrauen akzeptieren,
die Verpflichtung zu bekommen, diese Regionen bis zum Äußersten
innerhalb des Systems von interplanetarem Frieden und Sicherheit zu
fördern, das Wohlbefinden der Bevölkerung eines solchen
Gebiets zu garantieren,
so wie es von diesen Artikeln der Föderation festgelegt wurde,
und sich zu diesem Zweck an folgende Ziele halten: |
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Zu versichern, mit gebührendem Respekt
vor der Kultur der betreffenden Lebensformen, ihrer
politischen, wirtschaftlichen und sozialen Weiterentwicklung,
sie gerecht zu behandeln und sie vor Missbrauch zu schützen.
Selbstverwaltung
zu entwickeln, auf das politische Streben der intelligenten
Lebensformen ge-bührende Rücksicht zu nehmen
und sie in ihrer Entwicklung ihrer freien politischen
Einrich-tungen zu unterstützen, in Übereinstimmung
mit den speziellen Gegebenheiten der Region und den
dort lebenden intelligenten Wesen und ihren vielfältigen
Stufen der Evolution.
Den interplanetaren Frieden und die
Sicherheit zu fördern und zu stärken.
Konstruktive Maßnahmen der Entwicklung zu fördern,
die Forschung anzuregen und mitein-ander zu kooperieren,
sowie, wann und wo es auch immer als günstig erscheint,
mit speziali-sierten interplanetaren Gruppen einen Blick
auf die praktische Leistung
von sozialen, wirt-schaftlichen und wissenschaftlichen
Absichten zu werfen, wie in diesem Artikel festgelegt
wurde.
Aus Informationsgründen regelmäßig dem
höchsten Sekretariat Bericht zu erstatten, und
unter Berücksichtigung
der Sicherheitsaspekten die statistischen, technischen,
wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Voraussetzungen
für die Regionen zu beachten, für die die
einzelnen Mitglieder der Vereinigten Föderation
der Planeten verantwortlich sind, im Gegensatz zu den
Regionen, auf die sich die Kapitel XV und XVI beziehen.
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Artikel 73 [Respektvolle
Behandlung für anarchische Gebiete]
Die Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten erklären
sich des weiteren für Einverstanden, dass ihre Politik mit
dem Respekt gegenüber den Regionen, die in diesem Kapitel behandelt
werden, nicht weniger, als mit dem Respekt
für ihre eigenen Ballungsgebieten behandelt werden, der auf
dem Prinzip der guten Nachbarschaft gründen muss, in Berücksichtigung
der Interessen und dem Wohl-ergehen des restlichen Territoriums
der Vereinigten Föderation der Planeten in sozialen, wirtschaft-lichen
und kommerziellen Angelegenheiten.
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