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[Fortsetzung von Seite 2: "Die Verfassung der Vereinigten Föderation der Planeten"]

Kapitel XI: Das interplanetare Treuhandschaftssystem

Artikel 74 [Schaffung eines Treuhandschaftssystem]
Die Vereinigte Föderation der Planeten soll ein interplanetares Treuhandschaftssystem unter eigener Kontrolle für die Administration und Beaufsichtigung solcher Regionen, wie sie in irgendeiner Form durch individuellen Vereinbarungen benachteiligt sind, schaffen. Diese Regionen sind hier als Treu-handschaftsregionen verwiesen.

Artikel 75 [Ziele des Treuhandschaftssystems]
Die grundlegenden Ziele dieses Treuhandschaftssystems, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen der Vereinigten Föderation der Planeten, wie sie in diesen Artikeln der Föderartion festge-legt wurden, sollen sein:

§ 1
§ 2

§ 3

§ 4

Den interplanetaren Frieden und die Sicherheit zu schützen.
Die politische, wirtschaftliche und soziale Weiterentwicklung der Bevölkerung der Treuhand-schaftsregionen und ihre Entwicklung in der Selbstständigwerdung oder Unabhängigkeit zu fördern, die günstig zu den Gegebenheiten der Region und ihrer intelligenten Lebensformen sind und wie es in den Abkommen der Treuhandschaft vereinbart ist.
Den Respekt für die Rechte von intelligenten Lebensformen und die fundamentale Freiheit für alle ohne Unterscheidung bezüglich Kultur, Geschlecht, Sprache oder Religion zu fördern und die Förderung der Erkenntnis der Freiheit aller intelligenten Lebensformen der Galaxie.
Die gleiche Behandlung in sozialen, wirtschaftlichen und kommerziellen Angelegenheiten aller Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten und deren Nationen zu sichern und ebenfalls gleiche Behandlung für die zuletztgenannten Punkte, in Verwaltung der Justiz, ohne Vorurteile gegenüber der Regulierung der vorangehenden Ziele und Kernpunkte der Vereinbarungen von Artikel 79, zu gewähren.

 
Artikel 76 [Unterstützung durch Treuhandschafts-Abkommen]
§ 1

§ 2

Das Treuhandsystem soll solche Regionen, wie unten aufgeführt, durch Treuhandabkommen unterstützen:

a)
b)
c)

Regionen die unter Vollmachten stehen.
Regionen die eventuell nach einem Krieg ihr Sozialsystem verloren haben.
Regionen die freiwillig ein Treuhandschafts-Abkommen mit einem Sozialsystem ge-schlossen haben, das nun ihre Verwaltung übernimmt.

Es wird eine Angelegenheit für spätere Übereinkünfte mit den vorangegangenen Kategorien von Regionen, die für das Treuhandschaftssystem in Frage kommen, geben.

 

Artikel 77 [Aufhebung der Unterstützung durch dias Treuhandschaftssystem]
Das Treuhandschaftssystem soll nicht Regionen, die Mitglieder der Vereinigten Föderationen der Planeten geworden sind, unterstützen, noch Beziehungen, welche auf dem Respekt für prinzipielle souveräne Gleichheit basiert, aufbauen.

Artikel 78 [Bedingung des Treuhandschafts-Abkommen]
Die Dauer des Treuhandschafts-Abkommen soll für jedes System, welches dem Treuhandschafts-system angehört, inklusive Änderungen und Verbesserungen, separat mit jedem betroffenen Sozialsystem vereinbart, einschließlich der obligatorischen Kraft für den Fall, dass ein solches System unter das Mandat eines Mitglieds der Vereinigten Föderation der Planeten fällt, und so genehmigt werden, wie in Artikel 82 und 84 festgelegt.

Artikel 79 [Vereinbarungen von Treuhandschaften]

§ 1
§ 2

Ausgenommen von wahrscheinlichen Vereinbarungen unter einzelnen individuellen Treuhand-schaften, festgelegt unter Artikel 76, 78 und 80, die ein Sozialsystem einem Treuhandschafts-system zuordnet, sollen alle solche Vereinbarungen bedacht werden und nichts in diesem Kapitel für sich selbst konstruieren, um die Rechte einer intelligenten Lebensform oder eines sozialen Systems, oder alles, was die bereits bestehenden Vereinbarungen der Vereinigten Föderation der Planeten oder seiner Mitglieder betrifft, beziehungsweise das Handeln dieser als Partei, in irgendeiner Art und Weise zu ändern.
Paragraph 1 dieses Artikels soll nicht Gründe für eine Verzögerung oder eine Aufschiebung der Verhandlung und Schließung einer Vereinbarung geben, um Mandate und andere Regionen, wie in Artikel 76 festgelegt, unter das Treuhandsystem zu bringen.

 

Artikel 80 [Treuhandschafts-Vertrag]
Der Treuhandschafts-Vertrag soll in jedem Fall die Dauer, unter denen die Treuhandschaftsregion verwaltet wird und die Autorität, welche bei der Verwaltung ausgeübt werden wird, festlegt werden. Solche Autorität, die in diesem Fall "Verwaltungsautorität" genannt wird, darf einem oder mehrere Sozialsystemen der Vereinigten Föderation der Planeten zustehen.

Artikel 81 [Benennung von Gebieten]
Im Treuhandschafts-Abkommen kann ein strategisches Gebiet oder Gebiete, welche einen Teil oder die Ganze Treuhandschaftsregion nach den Vereinbarungen bedeckt, ohne Vorurteile bezüglich auf ein spezielle Vereinbarung oder Vereinbarungen, die unter Artikel 43 festgelegt wurden, bestimmt werden.

Artikel 82 [Ausführung von Funktionen durch den Föderationsrat]

§ 1
§ 2
§ 3

Alle Funktionen der Vereinigten Föderation der Planeten, die in Zusammenhang mit strate-gischen Bereichen stehen, einschließlich der Billigung der Dauer eines Treuhandschafts-abkommens und ihre spätere Änderung oder Verbesserung, sollen vom Föderationsrat ausführt werden.
Die grundlegenden Prinzipien, die in Artikel 75 festgelegt werden, sollen auf die intelligenten Lebensformen auf strategischen Bereichen zutreffen.
Der Föderationsrat soll, laut der Vereinbarungen der Treuhandschafts-Abkommen und ohne Vorurteile gegenüber der Sicherheitsüberlegungen, sich der Hilfe des Treuhandschaftsrats bedienen, um die Funktionen der Vereinigten Föderation der Planeten im Treuhandschafts-system, in Beziehung auf politische, soziale und ausbildungsmäßigen Angelegenheiten, in strategischen Bereichen auszuführen.

 

Artikel 83 [Pflicht der Verwaltungsautorität]
Es soll die Pflicht der Verwaltungsautorität sein, dafür zu bürgen, dass die Treuhandschaftsregionen ihre Beitrag zur Bewahrung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit leistet. Zu diesem Zweck darf die Verwaltungsautorität Gebrauch von freiwilligen Kräften, Einrichtungen und der Hilfe der Treu-handschaftsregionen machen, um die Verantwortung gegenüber dem Föderationsrat auf das Best-mögliche auszuführen, genauso wie die Verwaltungsautorität für die Verteidigung und die Einhaltung der Gesetze und der Ordnung in der Treuhandschaftsregion zuständig ist.

Artikel 84 [Ausführung von Funktionen durch die Höchste Versammlung]

§ 1
§ 2

Alle Funktionen der Vereinigten Föderation der Planeten, mit Achtung auf die Treuhandschafts-Abkommen für alle Regionen, die nicht als "Strategisch Wichtig" gelten, einschließlich der Billigung der Dauer der Treuhandschafts-Abkommen und ihre Änderung und Verbesserung, sollen von der Höchsten Versammlung ausgeführt werden.
Der Treuhandschaftsrat, welcher unter der Aufsicht der höchsten Versammlung arbeitet, soll der Höchsten Versammlung in Ausübung ihrer Pflicht helfen.

Kapitel XII: Der Treuhandschaftsrat
Artikel 85 [Allgemeine Bestimmungen bei Ratswahlen]
§ 1

§ 2

Der Treuhandschaftsrat soll aus folgenden Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten bestehen:

a)
b)

Den Mitgliedern, die für die Verwaltung der Treuhandschaftsregionen zuständig sind.
Den Mitgliedern, die namentlich in Artikel 23 genannt sind, auch wenn sie keine Treuhand-schaftsregion verwalten.
Aus so vielen Mitgliedern, welche für eine Amtszeit für drei (3) Sitzungsperioden von der Höchsten Versammlung gewählt werden, wie nötig sind, um eine gerechte Anzahl von Repräsentanten aller Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten im Treuhand-schaftsrat, welche Treuhandschaftsregionen verwalten oder nicht verwalten, zu erreichen.

c)

Jedes Mitglied des Treuhandschaftsrats soll eine (1) speziell qualifizierte intelligente Lebens-form auswählen, welche es repräsentiert.

 
Artikel 86 [Zulässige Handlungsabläufe]
Die Höchste Versammlung und, unter ihrer Autorität, der Treuhandschaftsrat, dürfen in Ausübung ihrer Pflicht folgendes tun:
§ 1
§ 2

§ 3

§ 4

Über Berichte der Verwaltungsautoritäten diskutieren und beratschlagen.
Eingehende Anträge und Gesuche, in Besprechung mit der Verwaltungsautorität, prüfen und genehmigen.
Periodische Besuche der Treuhandschaftsregionen, in Absprache mit den Verwaltungsautori-täten, durchführen.
Diese und anderen Handlungsabläufe in Einklang mit der Dauer der Treuhandschaften-Abkommen bringen.

 

Artikel 87 [Erstellung eines Fragebogenformulars]
Der Treuhandschaftsrat soll einen Fragebogen bezüglich der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verbesserung für die Bevölkerung einer Treuhandschaftsregion und für die Verwaltungs-autorität der Treuhandschaftsregion, im Kompetenzbereich der Höchsten Versammlung, erstellen. Jede Treuhandschaftsregion soll in regelmäßigen Abständen Berichte an die Höchste Versammlung abgeben, die auf diesem Fragebogen basiert.

Artikel 88 [Stimmrecht des Treuhandrats]

§ 1
§ 2

Jedes Mitglied des Treuhandrats soll eine Stimme besitzen.
Entscheidungen sollen in einer Mehrheitswahl der anwesenden und wählenden Mitglieder ge-schehen.

 
Artikel 89 [Pflichten des Treuhandrats]
§ 1

§ 2

Der Treuhandschaftsrat soll seine eigenen Handlungsabläufe und Regeln, einschließlich der Wahlablauf eines Direktors, entwickeln und beibehalten.
Der Treuhandschaftsrat soll sich in regelmäßigen Abständen und auf den Wunsch der Mehrheit seiner Mitglieder treffen.

 

Artikel 90 [Unterstützung durch andere Organe und Behörden]
Der Treuhandschaftsrat soll, falls notwendig, sich der Hilfe des wirtschaftlichen und sozialen Rats und seiner spezialisierten Behörden bedienen, in Achtung der Angelegenheiten, die sie direkt betreffen.

Kapitel XIII: Der Interplanetare Höchste Gerichtshof

Artikel 91 [Definition und Handlungsrichtlinie]
Der Interplanetare Höchste Gerichtshof soll das prinzipielle gerichtliche Instrument innerhalb der Vereinigten Föderation der Planeten bilden. Er soll nach den Prinzipien des Tribunals auf Alpha III und den Regeln der Vereinigten Föderation der Planeten handeln.

Artikel 92 [Bestimmung der Unterstellung von Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern der Föderation]

§ 1

§ 2

Alle Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten sind ipso facto Parteien des Inter-planetaren Höchsten Gerichtshof.
Ein Sozialsystem, welches kein Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten ist, kann, in Absprache mit der Höchsten Versammlung und des Föderationsrats, eine Partei des Gesetzes des Interplanetaren Höchsten Gerichtshofs werden.

 
Artikel 93 [Allgemeine Rechtslage]
§ 1

§ 2

Jedes Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten ist verplichtet die Entscheidungen des Interplanetaren Höchsten Gerichtshofs zu akzeptieren. Für gerichtliche Prozesse und Abläufe gelten die Allgemeinen Bestimmungen in der Rechtgrundlage, sowie die vorliegenden Gesetze.
Wenn irgendeine Partei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben versagt und es unmöglich macht eine Entscheidung beim Interplanetaren Höchsten Gerichtshof zu erwirken, hat die Gegenpartei die Möglichkeit Zuflucht beim Föderationsrat in Anspruch zu nehmen, welcher, wenn es ihm für notwendig erscheint, Vorschläge machen oder eine Entscheidung treffen darf, die dem Gesetz die nötige Macht verleiht.

 

Artikel 94 [Wahlmöglichkeit des Verhandlungsablaufs und -orts]
Nichts in diesen Artikeln der Föderation soll die Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten davon abhalten, ihre Streitigkeiten vor anderen Tribunalen zu verhandeln oder selbst auf diploma-tischem und gewaltfreiem Wege zu lösen.

Artikel 95 [Anfrage auf eine neutrale Meinung]

§ 1

§ 2

Die Höchste Versammlung oder der Föderationsrat dürfen den Interplanetaren Höchsten Gerichtshof um eine neutrale Meinung in einer rechtmäßigen Auseinandersetzung bitten.
Andere Organe der Vereinigten Föderation der Planeten und die spezialisierten Behörden, welche, zu welchem Zeitpunkt auch immer, von der Höchsten Versammlung autorisiert sind, dürfen den Interplanetaren Höchsten Gerichtshof um eine neutrale Meinung in einer rechtmäßigen Auseinandersetzung, in ihrem Aufgabebereich, bitten.

Kapitel XIV: Das Höchste Sekretariat

Artikel 96 [Definition und Zusammensetzung]
Das Sekretariat soll sich aus dem Höchsten Sekretariat und dem Personal, das die Vereinigte Föderation der Planeten für notwendig hält, zusammensetzen. Das Höchste Sekretariat soll von der Höchsten Versammlung und auf Empfehlung des Föderationsrats ernannt werden, und soll das höchste administrative Institut der Vereinigten Föderation der Planeten sein.

Artikel 97 [Pflichten des Höchsten Sekretariats]
Das Höchste Sekretariat soll bei allen Versammlungen der Höchsten Versammlung, des Födera-tionsrats, des Wirtschaftlichen und Sozialen Rats und des Treuhandschaftsrats anwesend sein, und soll auch andere Aufgaben, die hier genannt werden, ausführen. Das Höchste Sekretariat soll regel-mäßige an die Höchste Versammlung Bericht erstatten.

Artikel 98 [Handhabung von Angelegenheiten]
Das Höchste Sekretariat darf jede Angelegenheit, die sie im Anbetracht der Bewahrung des inter-galaktischen Friedens und der Sicherheit für wichtig hält, dem Föderationsrat vorbringen.

Artikel 99 [Akzeptierung durch Mitglieder]

§ 1
§ 2

In Ausübung ihrer Pflichten soll das Höchste Sekretariat und dessen Personal keine Anweisungen von Regierungen oder anderen Autoritäten außerhalb der Vereinigten Föderation der Planeten entgegennehmen. Sie sollen keine Handlungen ausführen, die sie als über-geordnetes administratives Büro falsch darstehen lässt oder ihre Glaubwürdigkeit in der Vereinigten Föderation der Planeten untergräbt.
Jedes Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten hat das Höchste Sekretariat zu akzeptieren und darf nichts unternehmen, um dieser Einrichtung und ihrem Personal in irgend-einer Art und Weise zu schaden oder dessen Anordnungen zu missachten.

 

Artikel 100 [Personal des Höchsten Sekretariats]

§ 1
§ 2
§ 3

Das Personal soll vom Höchste Sekretariat, nach den Bestimmungen der Höchste Versamm-lung, ernannt werden.
Diese Personen sollen permanent dem Wirtschaftlichen und Sozialen Rat, dem Treuhand-schaftsrat, und anderen Organen in der Vereinigten Föderation der Planeten zugewiesen werden und sollen einen Teil des Höchstens Sekretariats bilden.
Die Überlegung bei der Beschäftigung des Personals soll die Entscheidung der Bedingungen der Arbeiten sein, die notwendig sind, um die höchsten Standards von Effizienz, Kompetenz und Integrität beizubehalten; die erforderlich sind, um die an das Personal gerichteten Aufgaben gewissenhaft und mit größter Sorgfältigkeit bewältigen zu können. Größte Aufmerk-samkeit soll der Rekrutierung des Personals auf einer breiten geo-galaktischen Basis gewid-met werden.

Kapitel XV: Verschiedene Vereinbarungen
Artikel 101 [Vereinbarungen]
§ 1

§ 2

Jeder Vertrag und jede interplanetare Vereinbarung, die von einem Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten nach der Inkrafttretung dieser Artikel der Föderation eingegangen wird, soll so schnell wie möglich vom Höchsten Sekretariat registriert und Veröffentlicht werden.
Jeder Vertrag oder jede interplanetare Vereinbarung, die nicht in Übereinstimmung mit Para-graph 1 dieses Artikels registriert wurde, wird im Territorium der Vereinigten Föderation der Planeten für ungültig erklärt.

 

Artikel 102 [Priorität der Artikel der Föderation]
Sollte es bei den Mitgliedern der Vereingten Föderation der Planeten zu Konflikten zwischen diesen Artikel der Föderation und ihren Pflichten gegenüber anderen interplanetaren Vereinbarungen kommen, so haben diese Artikel der Föderation immer höchste Priorität.

Artikel 103 [Ausübung von Funktionen und Erfüllung der Vorgaben]
Die Vereinigte Föderation der Planeten soll in den Territorien von jedem ihrer Mitglieder den ordnungs-gemäßen Raum genießen können, der zur Ausübung all ihrer Funktionen und der Erfüllung ihrer Vor-gaben notwendig sind.

Artikel 104 [Privilegien und Immunität]

§ 1

§ 2

§ 3

Die Vereinigte Föderation der Planeten soll in den Territorien von jedem ihrer Mitglieder soviel Privilegien und Immunitäten genießen, wie notwendig sind, um ihre Funktionen und Vorgaben zu erfüllen.
Repräsentanten der Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten und Offizielle der Organisation sollen genauso Privilegien und Immunitäten genießen können, wie sie für die Ausübung ihrer Pflichten benötigen.
Die Höchste Versammlung darf Empfehlungen mit Blick auf die Bestimmungen für die Details der Paragraphen 1 und 2 dieses Artikels oder darf den Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten zu diesem Zweck Konventionen vorschlagen.

Kapitel XVI: Kurzzeitige Sicherheitsvereinbarungen
Artikel 105 [Inkraftzetzung von Vereinbarungen und Haftung im Kriegsfall]
§ 1

§ 2

Die besonderen Vereinbarungen, auf die sich Artikel 43 beziehen und die die Meinung des Föderationsrats darstellen, die aber noch nicht in Kraft getreten sind, sollen dem Föderations-rat ermöglichen, die in Artikel 42 beschriebenen Aufgaben zu beginnen. Die Parteien zur Erklärung der Vereinigten Föderation der Planeten sollen miteinander, aber auch mit anderen Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten in Kontakt treten, mit dem Ziel einer gemeinsamen Handlung der Organisation und, falls notwendig, der Bewahrung des inter-planetaren Friedens und der Sicherheit.
Nichts in diesen Artikeln der Föderation soll etwas aufheben oder ausschließen, was in Beziehung zu irgendeinem Sozialsystem, welches ein Gegner eines Unterzeichners dieser Artikel der Föderation war. Als Resultat für die Aufnahme oder Autorisierung eines Krieges, übernimmt die jeweilige Regierung die volle Haftung für diese Handlung.

 

Artikel 106 [Inkraftzetzung von Verbesserungsmaßnahmen der Artikel der Föderation]
Verbesserungen dieser Artikel der Föderation sollen für alle Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten in Kraft treten, wenn sie mit einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der anwesenden und wählenden Mitglieder der Höchsten Versammlung dafür gestimmt haben und durch eine Zweidrittelmehrheit (2/3) Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten, inklusive den Mitgliedern des Föderationsrats, genehmigt werden.

Artikel 107 [Veränderungen der Artikel der Föderation]

§ 1

§ 2

§ 3

Eine generelle Konferenz der Mitglieder derVereinigten Föderation der Planeten, für die Einsicht und Änderung dieser Artikel der Föderation, darf zu einem Datum und an einem Ort gehalten werden, welche mit einer Zweidrittelmehrheit (2/3) in der Höchsten Versammlung und ebenfalls von einer Wahl aller sieben (7) Mitglieder des Föderationsrats, bestimmt wird. Bei einer solchen Konferenz sollen alle Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten eine (1) Stimme zur Verfügung haben.
Jede Veränderung dieser Artikel der Föderation, beschlossen von einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der Konferenz, tritt nur dann in Kraft, wenn sie, in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen Standpunkt, von einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten, einschließlich aller permanenten Mitglieder des Föderationsrats, genehmigt wurde.
Wenn eine solche Konferenz nicht vor der zehnten regulären Sitzungsperiode der Höchsten Versammlung, folgend der Inkrafttretung dieser Artikel der Föderation, gehalten wurde, soll ein Vorschlag einer solchen Konferenz auf die Tagesordnung dieser Sitzung der Höchsten Versammlung gesetzt werden, und soll abgehalten werden, wenn dies von einer Zweidrittel-mehrheit (2/3) der Höchsten Versammlung und einer Wahl von sieben (7) Mitgliedern des Föderationsrats, beschlossen wurde.

Kapitel XVII: Genehmigung und Unterzeichnung
Artikel 108 [Genehmigung und Unterzeichnung]
§ 1

§ 2

§ 3
§ 4

Diese Artikel der Föderation sollen von den Regierungen, in Übereinstimmung mit ihren je-weiligen Vorgängen, durch ihre Unterschrift genehmigt werden.
Die Genehmigung soll in der Anwesenheit der Regierung der Vereinten Nationen des Planeten Erde erfolgen, welche alle unterschriftsbevollmächtigten Regierungen über jede Unterzeichnung benachrichtigen soll, entsprechend der Tätigkeiten des Höchsten Sekretariats der Organisa-tion, wenn es ernannt wurde.
Diese Artikel der Föderation sollen voll in Kraft treten, wenn sie von der Regierung der Verein-ten Nationen des Planeten Erde, der Planetaren Konföderation mit 40 Eridani, die Vereinten Planeten mit 61 Cygnus, das Sternenimperium von Epsilon Indii, dem Concordium der Plane-ten von Alpha Centauri und von der Mehrheit der anderen unterschriftsbevollmächtigtenn Sozial-systeme genehmigt wurden. Es soll ein Protokoll dieser Genehmigung von den Vereinten Nationen des Planeten Erde angefertigt werden, welches an alle unterschriftbevollmächtigten Regierungen geschickt werden soll.
Die Regierungen, die diese Artikel der Föderation unterzeichnet haben, welche diese genehmigen, werdenab dem Datum der Unterschrift, nachdem sie in Kraft getreten sind, die Gründungsmitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten sein.

 

Artikel 109 [Schlussartikel]
Diese Artikel der Föderation, bei denen alle Texte aller Sprachen gleich und authentisch sind, sollen der Regierung der Vereinten Nationen des Planeten Erde nach der Inkrafttretung zur permanenten Archivierung übertragen werden. Zertifizierte Kopien davon sollen vom Höchsten Sekretariat an alle unterschriftsbevollmächtigten Sozialsysteme gesandt werden.

 

Die Vertreter der Regierung der Vereinigten Föderation der Planeten haben diese Artikel der Födera-tion unterzeichnet.

Babel im Jahr 2161, Sternzeit 0965.
(Gefolgt von den Seiten mit den Originalunterschriften der unterschriftsbevollmächtigten Regierungen).

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(© by K. Breit, 2001)

Letztes Update: 24.08.2004

 
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