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[Fortsetzung von Seite 2: "Die Verfassung
der Vereinigten Föderation der Planeten"]
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Kapitel
XI: Das interplanetare Treuhandschaftssystem |
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Artikel 74 [Schaffung
eines Treuhandschaftssystem]
Die Vereinigte Föderation der Planeten soll ein interplanetares
Treuhandschaftssystem unter eigener Kontrolle für die Administration
und Beaufsichtigung solcher Regionen, wie sie in irgendeiner Form
durch individuellen Vereinbarungen benachteiligt sind, schaffen.
Diese Regionen sind hier als Treu-handschaftsregionen verwiesen.
Artikel 75 [Ziele des
Treuhandschaftssystems]
Die grundlegenden Ziele dieses Treuhandschaftssystems, in Übereinstimmung
mit den Grundsätzen und Zielen der Vereinigten
Föderation der Planeten, wie sie in diesen Artikeln der Föderartion
festge-legt wurden, sollen sein:
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Den interplanetaren Frieden und die Sicherheit
zu schützen.
Die politische, wirtschaftliche und soziale Weiterentwicklung
der Bevölkerung der Treuhand-schaftsregionen und
ihre
Entwicklung in der Selbstständigwerdung oder Unabhängigkeit
zu fördern, die günstig zu den Gegebenheiten
der Region und ihrer intelligenten Lebensformen sind
und wie es in den Abkommen der Treuhandschaft vereinbart
ist.
Den Respekt für die Rechte von intelligenten Lebensformen
und die fundamentale Freiheit für alle ohne Unterscheidung
bezüglich Kultur,
Geschlecht, Sprache oder Religion zu fördern und
die Förderung der Erkenntnis der Freiheit aller
intelligenten Lebensformen der Galaxie.
Die gleiche Behandlung in sozialen, wirtschaftlichen
und kommerziellen Angelegenheiten aller Mitglieder der
Vereinigten Föderation der Planeten und deren Nationen
zu sichern und ebenfalls gleiche Behandlung für
die zuletztgenannten Punkte, in Verwaltung der Justiz,
ohne Vorurteile gegenüber der Regulierung der vorangehenden
Ziele und Kernpunkte der Vereinbarungen von Artikel
79, zu gewähren.
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| Artikel 76
[Unterstützung durch Treuhandschafts-Abkommen] |
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Das Treuhandsystem soll solche Regionen,
wie unten aufgeführt, durch Treuhandabkommen unterstützen:
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a)
b)
c) |
Regionen die unter Vollmachten
stehen.
Regionen die eventuell nach einem Krieg ihr Sozialsystem
verloren haben.
Regionen die freiwillig ein
Treuhandschafts-Abkommen mit einem Sozialsystem
ge-schlossen haben, das nun ihre Verwaltung übernimmt.
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Es wird eine Angelegenheit für spätere
Übereinkünfte mit den vorangegangenen Kategorien
von Regionen, die für das Treuhandschaftssystem
in Frage kommen, geben.
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Artikel 77 [Aufhebung
der Unterstützung durch dias Treuhandschaftssystem]
Das Treuhandschaftssystem soll nicht Regionen, die Mitglieder der
Vereinigten Föderationen der Planeten geworden sind, unterstützen,
noch Beziehungen, welche auf dem Respekt für prinzipielle souveräne
Gleichheit basiert, aufbauen.
Artikel 78 [Bedingung
des Treuhandschafts-Abkommen]
Die Dauer des Treuhandschafts-Abkommen soll für jedes System,
welches dem Treuhandschafts-system angehört, inklusive
Änderungen und Verbesserungen, separat mit jedem betroffenen
Sozialsystem vereinbart, einschließlich der obligatorischen
Kraft für den Fall, dass ein solches System unter das Mandat
eines Mitglieds der Vereinigten Föderation
der Planeten fällt, und so genehmigt werden, wie in Artikel
82 und 84 festgelegt.
Artikel 79 [Vereinbarungen
von Treuhandschaften]
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Ausgenommen von wahrscheinlichen Vereinbarungen
unter einzelnen individuellen Treuhand-schaften, festgelegt
unter Artikel 76, 78 und 80, die ein Sozialsystem einem
Treuhandschafts-system zuordnet,
sollen alle solche Vereinbarungen bedacht werden und
nichts in diesem Kapitel für sich selbst konstruieren,
um die Rechte einer intelligenten Lebensform oder eines
sozialen Systems, oder alles, was die bereits bestehenden
Vereinbarungen der Vereinigten Föderation der Planeten
oder seiner Mitglieder betrifft,
beziehungsweise das Handeln dieser als Partei, in irgendeiner
Art und Weise zu ändern.
Paragraph 1 dieses Artikels soll nicht Gründe für
eine Verzögerung oder eine Aufschiebung der Verhandlung
und Schließung
einer Vereinbarung geben, um Mandate und andere Regionen,
wie in Artikel 76 festgelegt, unter das Treuhandsystem
zu bringen.
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Artikel 80 [Treuhandschafts-Vertrag]
Der Treuhandschafts-Vertrag soll in jedem Fall die Dauer, unter
denen die Treuhandschaftsregion verwaltet wird und die
Autorität, welche bei der Verwaltung ausgeübt werden wird,
festlegt werden. Solche Autorität, die in diesem Fall "Verwaltungsautorität"
genannt wird, darf einem oder mehrere Sozialsystemen der Vereinigten
Föderation der Planeten zustehen.
Artikel 81 [Benennung
von Gebieten]
Im Treuhandschafts-Abkommen kann ein strategisches Gebiet oder Gebiete,
welche einen Teil oder die Ganze Treuhandschaftsregion nach den
Vereinbarungen bedeckt, ohne Vorurteile bezüglich auf ein spezielle
Vereinbarung oder Vereinbarungen, die unter Artikel 43 festgelegt
wurden, bestimmt werden.
Artikel 82 [Ausführung
von Funktionen durch den Föderationsrat]
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Alle Funktionen der Vereinigten Föderation
der Planeten, die in Zusammenhang mit strate-gischen
Bereichen stehen, einschließlich der Billigung
der Dauer eines Treuhandschafts-abkommens und ihre
spätere Änderung oder Verbesserung, sollen
vom Föderationsrat ausführt werden.
Die grundlegenden Prinzipien, die in Artikel 75 festgelegt
werden, sollen auf die intelligenten Lebensformen auf
strategischen Bereichen zutreffen.
Der Föderationsrat soll, laut der
Vereinbarungen der Treuhandschafts-Abkommen und ohne
Vorurteile gegenüber der Sicherheitsüberlegungen,
sich der Hilfe des Treuhandschaftsrats bedienen, um
die Funktionen der Vereinigten Föderation der Planeten
im Treuhandschafts-system,
in Beziehung auf politische, soziale und ausbildungsmäßigen
Angelegenheiten, in strategischen Bereichen auszuführen.
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Artikel 83 [Pflicht
der Verwaltungsautorität]
Es soll die Pflicht der Verwaltungsautorität sein, dafür
zu bürgen, dass die Treuhandschaftsregionen ihre Beitrag zur
Bewahrung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit leistet.
Zu diesem Zweck darf die Verwaltungsautorität Gebrauch von
freiwilligen Kräften, Einrichtungen und der Hilfe der Treu-handschaftsregionen
machen, um die Verantwortung gegenüber
dem Föderationsrat auf das Best-mögliche auszuführen,
genauso wie die Verwaltungsautorität für die Verteidigung
und die Einhaltung der Gesetze und der
Ordnung in der Treuhandschaftsregion zuständig ist.
Artikel 84 [Ausführung von Funktionen
durch die Höchste Versammlung]
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Alle Funktionen der Vereinigten Föderation
der Planeten, mit Achtung auf die Treuhandschafts-Abkommen
für alle Regionen, die nicht als "Strategisch
Wichtig" gelten, einschließlich der Billigung
der Dauer der Treuhandschafts-Abkommen und ihre Änderung
und Verbesserung, sollen von der Höchsten Versammlung
ausgeführt werden.
Der Treuhandschaftsrat, welcher unter der Aufsicht der
höchsten Versammlung arbeitet, soll der Höchsten
Versammlung in Ausübung ihrer Pflicht helfen.
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Kapitel
XII: Der Treuhandschaftsrat |
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| Artikel 85
[Allgemeine Bestimmungen bei Ratswahlen] |
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Der Treuhandschaftsrat soll aus folgenden
Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten
bestehen:
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a)
b) |
Den Mitgliedern, die für die
Verwaltung der Treuhandschaftsregionen zuständig
sind.
Den Mitgliedern, die namentlich in Artikel 23
genannt sind, auch wenn sie keine Treuhand-schaftsregion
verwalten.
Aus so vielen Mitgliedern, welche für eine
Amtszeit für drei (3) Sitzungsperioden von
der Höchsten Versammlung gewählt werden,
wie nötig sind, um eine gerechte Anzahl von
Repräsentanten aller Mitglieder der
Vereinigten Föderation der Planeten im Treuhand-schaftsrat,
welche Treuhandschaftsregionen verwalten oder
nicht verwalten, zu erreichen.
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| c) |
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Jedes Mitglied des Treuhandschaftsrats
soll eine (1) speziell qualifizierte intelligente Lebens-form
auswählen, welche es repräsentiert.
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Artikel 86
[Zulässige Handlungsabläufe]
Die Höchste Versammlung und, unter ihrer Autorität, der
Treuhandschaftsrat, dürfen in Ausübung ihrer Pflicht folgendes
tun: |
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Über Berichte der Verwaltungsautoritäten
diskutieren und beratschlagen.
Eingehende Anträge und Gesuche, in Besprechung
mit der Verwaltungsautorität, prüfen und genehmigen.
Periodische Besuche der Treuhandschaftsregionen, in
Absprache mit den Verwaltungsautori-täten, durchführen.
Diese und anderen Handlungsabläufe in Einklang
mit der Dauer der Treuhandschaften-Abkommen bringen.
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Artikel 87 [Erstellung
eines Fragebogenformulars]
Der Treuhandschaftsrat soll einen Fragebogen bezüglich der
politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verbesserung
für die Bevölkerung einer Treuhandschaftsregion und für
die Verwaltungs-autorität der Treuhandschaftsregion, im Kompetenzbereich
der Höchsten Versammlung, erstellen. Jede Treuhandschaftsregion
soll in regelmäßigen Abständen Berichte an die Höchste
Versammlung abgeben, die auf diesem Fragebogen basiert.
Artikel 88 [Stimmrecht des Treuhandrats]
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Jedes Mitglied des Treuhandrats soll
eine Stimme besitzen.
Entscheidungen sollen in einer Mehrheitswahl der anwesenden
und wählenden Mitglieder ge-schehen.
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| Artikel 89
[Pflichten des Treuhandrats] |
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Der Treuhandschaftsrat soll seine eigenen
Handlungsabläufe und Regeln, einschließlich
der Wahlablauf eines Direktors, entwickeln und beibehalten.
Der Treuhandschaftsrat soll sich in regelmäßigen
Abständen und auf den Wunsch der Mehrheit seiner
Mitglieder treffen.
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Artikel 90 [Unterstützung
durch andere Organe und Behörden]
Der Treuhandschaftsrat soll, falls notwendig, sich der Hilfe des
wirtschaftlichen und sozialen Rats und seiner spezialisierten Behörden
bedienen, in Achtung der Angelegenheiten, die sie direkt betreffen.
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Kapitel
XIII: Der Interplanetare Höchste Gerichtshof |
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Artikel 91 [Definition
und Handlungsrichtlinie]
Der Interplanetare Höchste Gerichtshof soll das prinzipielle
gerichtliche Instrument innerhalb der Vereinigten Föderation
der Planeten
bilden. Er soll nach den Prinzipien des Tribunals auf Alpha III
und den Regeln der Vereinigten Föderation der Planeten handeln.
Artikel 92 [Bestimmung
der Unterstellung von Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern der Föderation]
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Alle Mitglieder der Vereinigten Föderation
der Planeten sind ipso facto Parteien des Inter-planetaren
Höchsten Gerichtshof.
Ein Sozialsystem, welches kein Mitglied der Vereinigten
Föderation der Planeten ist, kann, in Absprache
mit der Höchsten
Versammlung und des Föderationsrats, eine Partei
des Gesetzes des Interplanetaren Höchsten Gerichtshofs
werden.
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| Artikel 93
[Allgemeine Rechtslage] |
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Jedes Mitglied der Vereinigten Föderation
der Planeten ist verplichtet die Entscheidungen des
Interplanetaren
Höchsten Gerichtshofs zu akzeptieren. Für
gerichtliche Prozesse und Abläufe gelten die Allgemeinen
Bestimmungen in der Rechtgrundlage, sowie die vorliegenden
Gesetze.
Wenn irgendeine
Partei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben versagt
und es unmöglich macht eine Entscheidung beim Interplanetaren
Höchsten Gerichtshof zu erwirken, hat die Gegenpartei
die Möglichkeit Zuflucht beim Föderationsrat
in Anspruch
zu nehmen, welcher, wenn es ihm für notwendig erscheint,
Vorschläge machen oder eine Entscheidung treffen
darf, die dem Gesetz die nötige Macht verleiht.
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Artikel 94 [Wahlmöglichkeit
des Verhandlungsablaufs und -orts]
Nichts in diesen Artikeln der Föderation soll die Mitglieder
der Vereinigten Föderation der Planeten davon abhalten, ihre
Streitigkeiten vor anderen Tribunalen zu verhandeln oder selbst
auf diploma-tischem und gewaltfreiem Wege zu lösen.
Artikel 95 [Anfrage
auf eine neutrale Meinung]
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Die Höchste Versammlung oder der
Föderationsrat dürfen den Interplanetaren
Höchsten Gerichtshof um
eine neutrale Meinung in einer rechtmäßigen
Auseinandersetzung bitten.
Andere Organe der Vereinigten Föderation der Planeten
und die spezialisierten Behörden, welche, zu welchem
Zeitpunkt auch immer, von der Höchsten Versammlung
autorisiert sind, dürfen den Interplanetaren Höchsten
Gerichtshof um eine
neutrale Meinung in einer rechtmäßigen Auseinandersetzung,
in ihrem Aufgabebereich, bitten.
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Kapitel
XIV: Das Höchste Sekretariat |
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Artikel 96 [Definition
und Zusammensetzung]
Das Sekretariat soll sich aus dem Höchsten Sekretariat und
dem Personal, das die Vereinigte Föderation der Planeten für
notwendig hält,
zusammensetzen. Das Höchste Sekretariat soll von der Höchsten
Versammlung und auf Empfehlung des Föderationsrats ernannt
werden, und soll das höchste administrative Institut der Vereinigten
Föderation der Planeten sein.
Artikel 97 [Pflichten
des Höchsten Sekretariats]
Das Höchste Sekretariat soll bei allen Versammlungen der Höchsten
Versammlung, des Födera-tionsrats, des Wirtschaftlichen
und Sozialen Rats und des Treuhandschaftsrats anwesend sein, und
soll auch andere Aufgaben, die hier genannt werden, ausführen.
Das Höchste Sekretariat soll regel-mäßige an die
Höchste Versammlung Bericht erstatten.
Artikel 98 [Handhabung
von Angelegenheiten]
Das Höchste Sekretariat darf jede Angelegenheit, die sie im
Anbetracht der Bewahrung des inter-galaktischen Friedens und der
Sicherheit für wichtig hält, dem Föderationsrat vorbringen.
Artikel 99 [Akzeptierung
durch Mitglieder]
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In Ausübung ihrer Pflichten soll
das Höchste Sekretariat und dessen Personal keine
Anweisungen von Regierungen oder anderen Autoritäten
außerhalb der Vereinigten Föderation der
Planeten entgegennehmen.
Sie sollen keine Handlungen ausführen, die sie
als über-geordnetes administratives Büro falsch
darstehen lässt oder ihre Glaubwürdigkeit
in der Vereinigten Föderation der Planeten untergräbt.
Jedes Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten
hat das Höchste Sekretariat zu akzeptieren und
darf nichts
unternehmen, um dieser Einrichtung und ihrem Personal
in irgend-einer Art und Weise zu schaden oder dessen
Anordnungen zu missachten.
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Artikel 100 [Personal
des Höchsten Sekretariats]
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Das Personal soll vom Höchste Sekretariat,
nach den Bestimmungen der Höchste Versamm-lung,
ernannt werden.
Diese Personen sollen permanent dem Wirtschaftlichen
und Sozialen Rat, dem Treuhand-schaftsrat, und
anderen Organen in der Vereinigten Föderation der
Planeten zugewiesen werden und sollen einen Teil des
Höchstens Sekretariats bilden.
Die Überlegung bei der Beschäftigung des Personals
soll die Entscheidung der Bedingungen der Arbeiten sein,
die notwendig sind, um die höchsten Standards von
Effizienz, Kompetenz und Integrität beizubehalten;
die erforderlich sind,
um die an das Personal gerichteten Aufgaben gewissenhaft
und mit größter Sorgfältigkeit bewältigen
zu können. Größte Aufmerk-samkeit soll
der Rekrutierung des Personals auf einer breiten geo-galaktischen
Basis gewid-met werden.
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Kapitel
XV: Verschiedene Vereinbarungen |
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| Artikel 101 [Vereinbarungen] |
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Jeder Vertrag und jede interplanetare
Vereinbarung, die von einem Mitglied der Vereinigten
Föderation der Planeten nach der Inkrafttretung
dieser Artikel der Föderation eingegangen wird,
soll so schnell wie möglich vom
Höchsten Sekretariat registriert und Veröffentlicht
werden.
Jeder Vertrag oder jede interplanetare Vereinbarung,
die nicht in Übereinstimmung mit Para-graph 1 dieses
Artikels registriert wurde, wird im Territorium der
Vereinigten Föderation der Planeten für ungültig
erklärt.
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Artikel 102 [Priorität
der Artikel der Föderation]
Sollte es bei den Mitgliedern der Vereingten Föderation der
Planeten zu Konflikten zwischen diesen Artikel der Föderation
und ihren
Pflichten gegenüber anderen interplanetaren Vereinbarungen
kommen, so haben diese Artikel der Föderation immer höchste
Priorität.
Artikel 103 [Ausübung
von Funktionen und Erfüllung der Vorgaben]
Die Vereinigte Föderation der Planeten soll in den Territorien
von jedem ihrer Mitglieder den ordnungs-gemäßen Raum
genießen können, der zur Ausübung all ihrer Funktionen
und der Erfüllung ihrer Vor-gaben notwendig sind.
Artikel 104 [Privilegien
und Immunität]
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Die Vereinigte Föderation der Planeten
soll in den Territorien von jedem ihrer Mitglieder soviel
Privilegien und Immunitäten genießen, wie
notwendig sind, um ihre Funktionen und Vorgaben zu erfüllen.
Repräsentanten der Mitglieder der Vereinigten Föderation
der Planeten und Offizielle der Organisation sollen
genauso
Privilegien und Immunitäten genießen können,
wie sie für die Ausübung ihrer Pflichten benötigen.
Die Höchste Versammlung darf Empfehlungen mit Blick
auf die Bestimmungen für die Details der Paragraphen
1 und 2 dieses Artikels oder darf den Mitgliedern der
Vereinigten Föderation der Planeten zu diesem Zweck
Konventionen vorschlagen.
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Kapitel
XVI: Kurzzeitige Sicherheitsvereinbarungen |
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| Artikel 105 [Inkraftzetzung
von Vereinbarungen und Haftung im Kriegsfall] |
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Die besonderen Vereinbarungen, auf die
sich Artikel 43 beziehen und die die Meinung des Föderationsrats
darstellen, die aber noch nicht in Kraft getreten sind,
sollen dem Föderations-rat ermöglichen, die
in Artikel 42 beschriebenen Aufgaben
zu beginnen. Die Parteien zur Erklärung der Vereinigten
Föderation der Planeten sollen miteinander, aber
auch mit anderen Mitgliedern der Vereinigten Föderation
der Planeten in Kontakt treten, mit dem Ziel einer gemeinsamen
Handlung der Organisation und, falls notwendig, der
Bewahrung des inter-planetaren Friedens und der Sicherheit.
Nichts in diesen
Artikeln der Föderation soll etwas aufheben oder
ausschließen, was in Beziehung zu irgendeinem
Sozialsystem, welches ein Gegner eines Unterzeichners
dieser Artikel der Föderation war. Als Resultat
für die
Aufnahme oder Autorisierung eines Krieges, übernimmt
die jeweilige Regierung die volle Haftung für diese
Handlung.
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Artikel 106 [Inkraftzetzung
von Verbesserungsmaßnahmen der Artikel der Föderation]
Verbesserungen dieser Artikel der Föderation sollen für
alle Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten in
Kraft treten, wenn sie mit
einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der anwesenden und wählenden
Mitglieder der Höchsten Versammlung dafür gestimmt haben
und durch eine Zweidrittelmehrheit (2/3) Mitglieder der Vereinigten
Föderation der Planeten, inklusive den Mitgliedern des Föderationsrats,
genehmigt werden.
Artikel 107 [Veränderungen
der Artikel der Föderation]
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Eine generelle Konferenz der Mitglieder
derVereinigten Föderation der Planeten, für
die Einsicht und Änderung dieser Artikel der Föderation,
darf zu einem Datum und an einem Ort gehalten werden,
welche mit einer
Zweidrittelmehrheit (2/3) in der Höchsten Versammlung
und ebenfalls von einer Wahl aller sieben (7) Mitglieder
des Föderationsrats, bestimmt wird. Bei einer solchen
Konferenz sollen alle Mitglieder der Vereinigten Föderation
der Planeten eine (1) Stimme zur Verfügung haben.
Jede Veränderung dieser Artikel der Föderation,
beschlossen von einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der
Konferenz, tritt nur dann in Kraft, wenn sie, in
Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen Standpunkt,
von einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der Mitglieder der
Vereinigten Föderation der Planeten, einschließlich
aller permanenten Mitglieder des Föderationsrats,
genehmigt wurde.
Wenn eine solche
Konferenz nicht vor der zehnten regulären Sitzungsperiode
der Höchsten Versammlung, folgend der Inkrafttretung
dieser Artikel der Föderation, gehalten wurde,
soll ein Vorschlag einer solchen Konferenz auf die Tagesordnung
dieser Sitzung der Höchsten Versammlung gesetzt
werden, und soll abgehalten werden, wenn dies von
einer Zweidrittel-mehrheit (2/3) der Höchsten Versammlung
und einer Wahl von sieben (7) Mitgliedern des Föderationsrats,
beschlossen wurde.
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Kapitel
XVII: Genehmigung und Unterzeichnung |
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| Artikel 108 [Genehmigung
und Unterzeichnung] |
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Diese Artikel der Föderation sollen
von den Regierungen, in Übereinstimmung mit ihren
je-weiligen Vorgängen, durch ihre Unterschrift
genehmigt werden.
Die Genehmigung soll in der
Anwesenheit der Regierung der Vereinten Nationen des
Planeten Erde erfolgen, welche alle unterschriftsbevollmächtigten
Regierungen über jede Unterzeichnung benachrichtigen
soll, entsprechend der Tätigkeiten des Höchsten
Sekretariats der Organisa-tion, wenn es ernannt wurde.
Diese Artikel der Föderation sollen voll in Kraft
treten, wenn sie von der Regierung der Verein-ten Nationen
des Planeten Erde, der Planetaren Konföderation
mit 40 Eridani, die Vereinten Planeten mit 61 Cygnus,
das Sternenimperium von Epsilon Indii, dem Concordium
der Plane-ten von Alpha Centauri und von der Mehrheit
der anderen unterschriftsbevollmächtigtenn Sozial-systeme
genehmigt wurden. Es soll ein Protokoll dieser Genehmigung
von den Vereinten Nationen des Planeten
Erde angefertigt werden, welches an alle unterschriftbevollmächtigten
Regierungen geschickt werden soll.
Die Regierungen, die diese Artikel der Föderation
unterzeichnet haben, welche diese genehmigen, werdenab
dem Datum der Unterschrift,
nachdem sie in Kraft getreten sind, die Gründungsmitglieder
der Vereinigten Föderation der Planeten sein.
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Artikel 109 [Schlussartikel]
Diese Artikel der Föderation, bei denen alle Texte aller Sprachen
gleich und authentisch sind, sollen der Regierung der Vereinten
Nationen des Planeten
Erde nach der Inkrafttretung zur permanenten Archivierung übertragen
werden. Zertifizierte Kopien davon sollen vom Höchsten Sekretariat
an alle unterschriftsbevollmächtigten Sozialsysteme gesandt
werden.
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Die Vertreter der Regierung der Vereinigten Föderation
der Planeten haben diese Artikel der Födera-tion unterzeichnet.
Babel im Jahr 2161, Sternzeit 0965.
(Gefolgt von den Seiten mit den Originalunterschriften der unterschriftsbevollmächtigten
Regierungen).
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